BFH Beschluss v. - II B 136/00

Gründe

Das Finanzgericht hat gegen den Beschwerdeführer gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ein Ordnungsgeld wegen Ausbleibens im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung am festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer persönliche Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß dem bis zum geltenden Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes vom (BGBl I, 2447) —nunmehr § 62a Abs. 1 und 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757)— musste bzw. muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch Angehörige bestimmter, dort näher bezeichneter Berufe vertreten lassen. Dies galt bzw. gilt auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln (so Beschluss des Großen Senats des , BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439). Auf den Vertretungszwang ist in der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dem vertretungsbefugten Personenkreis. Die gleichwohl persönlich eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig (vgl. , BFH/NV 1989, 119).

Fundstelle(n):
CAAAA-66770