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Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
BFH bejaht hinreichende Konkretisierung erst nach Abholanordnung
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lehnt der BFH die Bildung einer Rückstellung ab, solange die Entsorgungspflicht des Herstellers von Elektro(nik)geräten noch nicht durch Abholanordnung konkretisiert ist.
Problemstellung
Für nach dem und für zu entsorgende früher in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte erlegt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) den Herstellern die Pflicht zur Abholung der gesammelten Altgeräte und zu ihrer Entsorgung auf. Hersteller im Sinne dieser Verpflichtung sind auch Händler, die die Geräte in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen. Mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Sinne des ElektroG hat das Umweltbundesamt die Stiftung „ear“ betraut. Bei ihr müssen sich die Hersteller von Elektro(nik)geräten registrieren lassen. Die „ear“ koordiniert zudem die Bereitstellung von Sammelbehältern und die Abholung der Altgeräte. Die Hersteller müssen der „ear“ die in Verkehr gebrachten Mengen melden. Die „ear“ erlässt u. a. Abholanordnungen. Sie stellt den Herstellern Gebühren in Rechnung. Bisher war umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Hersteller Rückstellungen für ihre Entsorgungspflichten bilden müssen.