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Kein Abzug finaler Verluste einer EU-Betriebsstätte
Unechte Rückwirkung des § 2a EStG ist verfassungsgemäß
Verluste aufgrund einer Entschädigungszahlung, die im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Betriebsstätte mit abkommensrechtlicher Freistellung) angefallen sind, können nicht im Inland steuermindernd abgezogen werden. Auch ein Abzug nach europarechtlichen Grundsätzen als „finale Verluste“ kommt nicht in Betracht. Die entgeltliche Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Jahr 1999 führt zu einer Nachversteuerung zuvor abgezogener Verluste nach § 2a EStG. Die mit der Nachversteuerung nach § 2a EStG verbundene unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß.
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils mit ausländischer Betriebsstätte
Die Klägerin, eine GmbH, war an einer im Inland ansässigen KG zu 40 % als Kommanditisten beteiligt. Die KG hatte 1996 in Italien eine Betriebsstätte gegründet. Die Betriebsstätte hatte in den Jahren 1996 bis 1998 Verluste erwirtschaftet. Nach dem einschlägigen DBA stand das Besteuerungsrecht für die Betriebsstättenergebnisse Italien zu. Dennoch konnten die entstandenen Verluste nach § 2a EStG im Inland steuermindernd berücksichtigt werden. Mit Vertrag vom veräußerte die Klägerin ihren Kommanditanteil mit schuldrechtlicher Wirk...