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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 3 K 3438/14 E

Gesetze: EStG § 3c Abs. 2 Satz 1EStG § 17 Abs. 1 Satz 1EStG § 17 Abs. 2 Satz 1EStG § 17 Abs. 4HGB § 255 Abs. 1GmbHG a.F. § 32a GmbHG a.F. § 32b EGInsO Art. 103d Satz 1

Veräußerungsverlust aus GmbH-Beteiligung

Leitsatz

  1. Die Frage der gesellschaftlichen Veranlassung von Gesellschafterdarlehen bestimmt sich nach dem bisherigen Eigenkapitalersatzrecht der §§ 32a und 32b GmbHG a.F., wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor dem Inkrafttreten des MoMiG am eröffnet wurde.

  2. Die Laufzeitverlängerung eines Darlehens in der Krise ist als Stehenlassen des Darlehens zu qualifizieren.

  3. Der als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzende gemeine Wert einer solchen Darlehensforderung ist mit der im Zeitpunkt des Kriseneintritts bzw. des Stehenlassens zu erwartenden Insolvenzquote zu schätzen.

  4. Anhaltspunkt für diese Schätzung ist das Verhältnis der bei der GmbH noch vorhandenen liquiden Mittel zum Gesamtbestand der Verbindlichkeiten.

Fundstelle(n):
FR 2017 S. 344 Nr. 7
GmbH-StB 2017 S. 324 Nr. 10
OAAAG-48779

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 16.09.2016 - 3 K 3438/14 E

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