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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 2879/15 E EFG 2017 S. 1150 Nr. 14

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung: Einbeziehung von Unterbrechungszeiten der unentgeltlichen Überlassung in den Prognosezeitraum – Geplante entgeltliche Neuvermietung nach Ablauf eines lebenslangen Wohnungsrechts

Leitsatz

  1. Eine auf 10 Jahre befristete entgeltliche Überlassung einer Wohnung aufgrund eines den Eltern des Vermieters eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts, das nach dem Ablauf dieser Frist unentgeltlich ausgeübt werden kann, stellt ungeachtet der - aufgrund der begrenzten statistischen Lebenserwartung der Berechtigten – bestehenden Möglichkeit einer entgeltlichen Anschlussvermietung keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit i.S.d. BFH-Rspr. dar, bei der die Einkunftserzielungsabsicht im Regelfall zu bejahen und eine Überschussprognose für den zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum verzichtbar wäre.

  2. Durch die unentgeltliche Überlassung nach Ablauf von 10 Jahren wird die die steuerlich relevante Einnahmeerzielung endgültig beendet.

  3. Eine geplante Anschlussvermietung nach dem Auszug der Eltern innerhalb des 30jährigen Prognosezeitraums ist daher als neue, unabhängig zu beurteilende Vermietung zu behandeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1150 Nr. 14
GStB 2017 S. 314 Nr. 9
FAAAG-48769

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.02.2017 - 11 K 2879/15 E

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