Kartellrecht | Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen (BAG)
Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
kartellrechtliche Vorfragen i.S.v. § 87 Satz 2 GWB und kann der Rechtsstreit
ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für
Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig.
Vielmehr sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper
ausschließlich zuständig ().
Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Der Beklagte war Geschäftsführer der Klägerin. Das Bundeskartellamt verhängte gegen diese wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) Geldbußen i.H.v. insgesamt 191 Mio. €. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihr gezahlten Geldbußen. Darüber hinaus macht sie gegenüber dem Beklagten weitere Schadensersatzansprüche geltend.
Hierzu führte das BAG weiter aus:
Das LAG hat entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits angenommen. Das Berufungsgericht hat zudem durch unzulässiges Teilurteil über die Klageanträge entschieden.
Aufgrund der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfragen entschieden werden kann. Auch dies führte zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LAG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 30/17 vom 29.06.2017 (Sc)
Fundstelle(n):
LAAAG-48767