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Stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung
Der →KIEHL GAAAG-41508 seine Rechtsprechung zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG fortentwickelt. Dies führt in seiner Konsequenz zu einer deutlich besseren Abzugsmöglichkeit von außergewöhnlichen Belastungen.
Ermittlung der zumutbaren Belastung
Bisher richtete sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschritt (zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vergleiche § 2 EStG).
Diese Vorschrift wird nun vom BFH anders als in der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. etwa den Online-Rechner der OFD Niedersachsen zur Ermittlung der zumutbaren Belastung) und Rechtsprechung interpretiert.
Künftig ist nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz zu belasten. Dies führt bereits bei einem Überschreiten des ersten Schwellenwertes von 15.340 € zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung und damit zu einer besseren Abzugsmöglichkeit für den Steuerpflichtigen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 33 Abs. 3 EStG: Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
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bis 15.340 €
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über 15.340 € bis 51.... |