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Arbeitsrecht | Rufbereitschaft keine mindestlohnpflichtige Arbeitszeit
Anders als Bereitschaftszeiten, die als vergütungspflichtige Arbeit (§ 611 Abs. 1 BGG) für jede erbrachte Zeitstunde mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind ( NWB HAAAF-84021) und für die kennzeichnend ist, S. 2016 [i]Zur Anrechenbarkeit von Entgeltbestandteilen auf den Mindestlohn Hartmann, NWB 20/2017 S. 1516dass sich hier der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufnehmen zu können, ist er im Fall der (bloßen) Rufbereitschaft zwar ebenso verpflichtet, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen; er kann sich hierfür aber an einem Ort seiner Wahl aufhalten, den er dem Arbeitgeber anzuzeigen hat. In der Sache muss der Arbeitnehmer damit (lediglich) seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherstellen ( NWB KAAAC-35727) und er ist nicht gezwungen, sich am Arbeitsplatz...