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Insolvenzrecht | Aufhebung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wegen unterbliebener Mitwirkung bei zu erstellender Steuererklärung
Da die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung (§ 4c Nr. 5 InsO) u. a. beim (zweifelsfreien) Vorliegen eines Versagungsgrunds (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) in Betracht kommen kann ( NWB FAAAC-00066), ist sie berechtigt, wenn der Schuldner insoweit seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO) grob fahrlässig nicht nachkommt. Hierzu gehört, dem Verwalter über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, namentlich also auch Unterlagen herauszugeben bzw. zusammenzustellen, die jener zur Abgabe der Steuererklärung benötigt ( NWB EAAAD-08030).
Auch ohne [i]Zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stapper/Schädlich, NWB 25/2013 S. 2005Antrag eines Gläubigers droht dem Schuldner nunmehr auf diesem Wege auf Initiative de...