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Einkommensteuer | An einen betrügerischen Makler geleistete Zahlungen als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
Nach dem schließt das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Hingabe verlorener Aufwendungen, die zu Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts hätten führen sollen, den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer beabsichtigten Vermietung nicht aus.
Der BFH ist der Auffassung des Finanzgerichts zurecht nicht gefolgt. Dieses hatte die Aufwendungen aus einem Betrugsschaden nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt, weil die Zahlungen an den betrügerischen Makler vor Abschluss eines Vertrags mit dem Verkäufer erbracht wurden. Der auch für vorweggenommene Werbungskosten maßgebliche Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftserzielung setzt aber keine schon vorhandene ...