Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Liquidationsgesellschaft nach der H-AG, deren Anteile sich im Besitz der Familie H befanden. Die H-AG betrieb bis zum die Verwaltung von Vermögen und den Erwerb von Beteiligungen. Sie wurde gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom zum aufgelöst. Zu diesem Stichtag wies ihre Bilanz noch Forderungen —im Wesentlichen solche aus Abtretungen an H— aus, welche von der Klägerin in den Streitjahren 1995 und 1996 fortgeführt wurden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) setzte die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge erklärungsgemäß für beide Jahre auf jeweils 5 458 DM fest. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Einwand, die Liquidation der H-AG sei von den Aktionären, Aufsichtsrat und Vorstand am beim Handelsregister angemeldet und am in das Handelsregister eingetragen worden. Im Kalenderjahr 1994 habe die Gesellschaft ihr gesamtes Anlagevermögen veräußert. Der Veräußerungspreis und die Bankschulden seien von den Gesellschaftern entnommen worden. Danach sei keine gewerbliche Betätigung mehr ausgeübt worden. Außerdem habe spätestens zum jegliche Tätigkeit aufgehört, das Vermögen und die Schulden seien zu diesem Zeitpunkt bereits an die Gesellschafter verteilt gewesen.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosen Einsprüchen erhobene Klage ab; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 637 veröffentlicht.
Ihre Revision begründet die Klägerin mit Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb und unterliegt hiermit der Gewerbesteuer. Die Steuerpflicht endet, wenn die Kapitalgesellschaft jegliche Tätigkeit einstellt, also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit, vielmehr auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet (vgl. Bundesfinanzhof —BFH—, Urteil vom IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658, m.w.N.; Senatsurteil vom I R 12/79, nicht veröffentlicht —NV—; Obermeier in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 2 GewStG Rz. 798; Güroff in Glanegger/ Güroff, Gewerbesteuergesetz, 4. Aufl., § 2 Rz. 186; Abschn. 22 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien —GewStR— 1990; Abschn. 19 Abs. 3 GewStR 1998).
Im Streitfall war das Gesellschaftsvermögen der Klägerin nicht abschließend auf die Gesellschafter verteilt. Ausweislich der Bilanzen bestanden gegenüber H noch Forderungen. Folglich konnte auch noch eine Schlussverteilung stattfinden. Der Umstand, dass die Gesellschafter der Klägerin möglicherweise in der Vorstellung befangen waren, diese Schlussverteilung lasse sich ”informell” über eine Verbuchung auf dem Privatkonto des Gesellschafters und gleichzeitigen Alleinvorstandes H abwickeln, ändert daran nichts. Die Kapitalgesellschaft ist als juristische Person insoweit von ihren Gesellschaftern zu trennen.
Unabhängig davon weist das FG zutreffend darauf hin, dass eine Schlussverteilung des Gesellschaftsvermögens vor Ablauf des Sperrjahres gemäß § 272 des Aktiengesetzes (AktG) ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. insoweit auch zu der parallelen Rechtslage in § 11 des Körperschaftsteuergesetzes Wacht in Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz, § 11 Rz. 36). Dieses Sperrjahr beginnt indes erst nach der dritten Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft, ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft anzumelden (§ 267 AktG). Darauf kann auch bei einer sog. kleinen Aktiengesellschaft und bei einer solchen, deren Anteile von Mitgliedern einer Familie gehalten werden, nicht abgewichen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 816 Nr. 6
NAAAA-66723