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Strafrechtliches Konkurrenzverhältnis sowie Strafzumessung bei Umsatzsteuerhinterziehung
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, wann bei der Hinterziehung von Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer von Tateinheit (§ 52 StGB) und wann von Tatmehrheit (§ 53 StGB) auszugehen ist. Gleichzeitig war zu Fragen der Strafzumessung bzw. zur Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zu entscheiden.
A. Leitsätze des Verfassers
1. Werden die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt zusammen abgegeben, so ist von einer tateinheitlichen Steuerhinterziehung auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die einzelnen Steuererklärungen unterschiedliche Daten hinsichtlich ihrer Erstellung aufweisen.
2. Werden Buchführungs- und Aufbewahrungsplichten verletzt, so kann dies strafschärfend berücksichtigt werden. Nicht strafschärfend darf berücksichtigt werden, wenn der Täter lediglich belastendes Material beseitigt hat.
3. Schweigt der Täter in der Hauptverhandlung, so spricht dies nicht dagegen, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
B. Sachverhalt
Die beiden Angeklagten waren zu mehrjährigen Haftstrafen wegen der Hinterziehung von Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer zu Gunsten einer GmbH von der Vorinstanz gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verurteilt worden.
Dabei wurden Umsatzsteuer...