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Befreiung von Leistungen gegenüber Nichterwerbstätigen
Leistungen eines Rechtsanwalts an einen sog. Lotsendienst, der seinerseits gegenüber nichterwerbstätigen Gründungswilligen Leistungen erbringt, sind weder nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit, noch ist eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i bzw. Buchst. j MwStSystRL möglich.
A. Leitsatz
Leistungen eines Rechtsanwalts gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines Lotsendienstes für Gründungswillige sind nicht umsatzsteuerfrei.
B. Sachverhalt
Der Kläger führte in den Streitjahren 2009 und 2010 neben Umsätzen aus der Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt die Unterrichtung von Gründungswilligen durch. Hierbei unterrichtete der Kläger neben seiner übrigen Anwaltstätigkeit (noch) nicht Erwerbstätige, die Unternehmensgründungen planten. Auftraggeber dieser individuellen Qualifizierungen für Existenzgründer war eine „Lotsendienst“-GmbH, die aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg und der EU gefördert wurde. Die Verträge sahen eine mehrere Stunden umfassende qualifizierende juristische Beratung, der in den Verträgen namentlich aufgeführten Gründungswilligen vor, bei denen es vorwiegend um zivilrechtliche und wirtschaftsrechtliche Themen gehen sollte. Die Leistungen waren ausdrücklich nur für die Zeit vor der von den Berat...