BFH Urteil v. - I R 10/00

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 1993 gegründete GmbH. Weil ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, der in Russland lebt, die Stammeinlage von 50 000 DM nicht eingezahlt, die darauf gerichtete Forderung der Klägerin gemäß der Darlehensvereinbarung vom auch nicht verzinst hatte, behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) die nicht eingeforderten Zinsen in Höhe von 8 v.H. der ausstehenden Einlage in den Streitjahren 1993 und 1994 als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Er erließ entsprechende Körperschaftsteuerbescheide, die bestandskräftig wurden. Das FA nahm die Klägerin, von der auf die Zinszuwendungen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, abgeführt und angemeldet worden war, außerdem für beide Jahre gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mittels Nachforderungsbescheid (§ 155 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 der AbgabenordnungAO 1977—) in Anspruch.

Mit ihren dagegen gerichteten Einsprüchen machte die Klägerin geltend, ihre Gesellschafterversammlung habe am beschlossen, die bislang nicht berücksichtigte Verzinsung im Wege der Bilanzberichtigung auf den und nachzuholen; vGA, die Kapitalertragsteuer auslösten, lägen sonach nicht vor. Das FA lehnte die Bilanzberichtigung unter Hinweis auf die Bestandskraft der Körperschaftsteuerbescheide ab und nahm nach wie vor kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttungen an.

Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg. Auch das Finanzgericht (FG) ging zwar vom Vorliegen von vGA aus. Es vertrat jedoch die Auffassung, das FA hätte die Klägerin für die nicht abgeführte Kapitalertragsteuer allein durch Haftungsbescheid gemäß § 191 AO 1977, nicht aber durch Steuerbescheid gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 in Anspruch nehmen dürfen. - Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 468 abgedruckt.

Seine Revision stützt das FA auf Verletzung von § 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977.

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet.

FA und FG bejahen das Vorliegen von vGA und die daraus folgende Kapitalertragsteuerpflicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Dem kann nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht beigepflichtet werden.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch sonstige Bezüge in Form von vGA. Eine vGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (vgl. , BFHE 156, 126, BStBl II 1989, 419; vom XI R 12/87, BFHE 166, 206, BStBl II 1992, 415).

Im Streitfall fehlt es an einem Vermögensvorteil. Ein solcher läge nur dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin infolge der nicht verbuchten Darlehensverzinsung wirksam von seiner Zinsschuld befreit worden wäre. Dafür ist nach Sachlage aber nichts ersichtlich. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf ihren Zinsanspruch verzichtet hätte. Die Forderung besteht deshalb nach wie vor fort; das Vermögen der Klägerin ist nicht gemindert und dasjenige des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht erhöht worden (vgl. auch , BFHE 141, 304, BStBl II 1984, 717; vom I R 88/97, BFH/NV 1998, 1374). Dass das FA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer gegen die Klägerin für die Streitjahre dennoch entsprechende vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes angenommen hat, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Körperschaftsteuerbescheide bestandskräftig geworden sind.

Liegen keine vGA vor, wird insofern auch keine Kapitalertragsteuer ausgelöst.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 584 Nr. 5
DAAAA-66709