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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 6 vom Seite 8

Annexsteuern

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer als Zuschlagsteuern

Markus Stier

Der § 51a EStG regelt die Erhebung von Steuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werden. Diese Zuschlagsteuern werden auch als Annexsteuern bezeichnet, weil sie auf Basis der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer berechnet werden. Annexsteuern sind der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage für die Annexsteuern ist die Lohnsteuer, die unter Berücksichtigung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie z. B. Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge, ermittelt wird.

I. Solidaritätszuschlag

1. Grundlagen

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, deren Steueraufkommen in voller Höhe dem Bund zufließt. Gesetzliche Grundlage für den Solidaritätszuschlag ist das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG). Die Erhebung des Solidaritätszuschlags als eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer ist nach einem (BStBl 2006 II S. 692) verfassungsgemäß. Grundlage für den Solidaritätszuschlag stellt der Solidarpakt II dar, in dem sich der Bund bis zum Jahr 2019 an der Finanzierung der durch die Wiedervereinigung bedingten Lasten beteiligt. In einem jüngeren (BStBl 2016 II S. 846) hat der BFH seine Rechtsaufassung bestätigt und d...

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