Gründe
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein Verein, der vom Antrags- und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) für die Jahre 1993 bis 1995 als gemeinnützig und für die Jahre 1999 und 2000 vorläufig als gemeinnützig anerkannt worden ist. Er veranstaltete u.a. in diesen Jahren (Streitjahre) Fortbildungskurse für Mediziner und unterhielt dadurch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung —AO 1977—), den das FA als Zweckbetrieb (§ 65 AO 1977) ansieht. In Zusammenhang mit den Kursen stellten Pharma- und Medizintechnikunternehmen ihre Produkte aus und leisteten an den Antragsteller Zahlungen zur Deckung der mit den Kursen verbundenen Kosten.
Das FA beurteilte nach einer Außenprüfung diese Zahlungen beim Antragsteller als Einnahmen aus einem vom Zweckbetrieb ”Fortbildungsveranstaltungen” getrennten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb sei und für den daher die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiungen ausgeschlossen seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes —KStG— und § 3 Nr. 6 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes —GewStG— jeweils i.V.m. § 64 Abs. 1, § 65 AO 1977). Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ das FA am Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1993 bis 1995 sowie am einen Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen 1999 und 2000.
Der Antragsteller legte gegen die Bescheide fristgerecht Einsprüche ein und beantragte beim FA, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Über die Einsprüche wurde —soweit dem beschließenden Senat bekannt ist— noch nicht entschieden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides für Zwecke der Vorauszahlungen war teilweise erfolgreich (Verwaltungsakt vom ). Im Übrigen lehnte das FA den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab (Verwaltungsakt vom ).
Am 22. September bzw. beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für 1993 bis 1995 in voller Höhe und die des Gewerbesteuermessbescheides für Zwecke der Vorauszahlungen in Höhe der Restbeträge auszusetzen. Da das FA aus Versehen für 1995 einen falschen Körperschaftsteuersatz angewendet hatte, setzte es durch Verwaltungsakt vom die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1995 und des Zinsbescheides zur Körperschaftsteuer 1995 teilweise aus. Der Antragsteller schränkte seinen Antrag danach entsprechend ein.
Durch Beschlüsse vom 20. November und lehnte das FG die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der erstgenannte Beschluss ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 539 veröffentlicht. Durch Beschlüsse vom ließ das FG die Beschwerde zu.
Der Antragsteller zahlte die Steuern mit Ausnahme der Beträge, hinsichtlich der die Vollziehung der Bescheide vom FA ausgesetzt worden ist, und legte form- und fristgerecht gegen die FG-Beschlüsse vom 20. November und Beschwerde ein.
Er beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des FG vom 20. November und aufzuheben und die Aufhebung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1993 und 1994 und der Gewerbesteuermessbescheide für 1993 bis 1995 in voller Höhe, des Körperschaftsteuerbescheides für 1995 in Höhe von 49 423 DM und des Gewerbesteuermessbescheides für Zwecke der Vorauszahlungen für die Erhebungszeiträume 1999 und 2000 in Höhe von 5 030 DM je Erhebungszeitraum unabhängig von einer Sicherheitsleistung und mit der Maßgabe anzuordnen, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Aufhebung der Vollziehung der Steuer- und Steuermessbescheide ist entsprechend dem Antrag des Antragstellers anzuordnen, da die Rechtmäßigkeit der Bescheide ernstlich zweifelhaft ist.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Steuer- oder Steuermessbescheides auf Antrag vom Gericht auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Bescheid im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht die völlige oder teilweise Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. , BFH/NV 1995, 334).
2. Aufgrund der präsenten Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts geht der beschließende Senat bei der summarischen Prüfung der Rechtslage von folgendem Sachverhalt aus:
Der Antragsteller informierte Unternehmen, die seiner Einschätzung nach Interesse an der Ausstellung ihrer Produkte bei den vom Antragsteller veranstalteten Fortbildungskursen haben konnten, frühzeitig über die Art der Kurse, deren Termine und die Veranstaltungsorte (Tagungshotels). Er lud sie dadurch —zumindest konkludent— zur Ausstellung ihrer Produkte ein. Dabei erwartete er, dass die Unternehmen sich an der Finanzierung der Kurse beteiligten, falls sie ihre Produkte in den Tagungshotels ausstellten. Diese Erwartung war den Unternehmen bekannt. Entschloss sich ein Unternehmen, seine Produkte auszustellen, teilte es dies dem Antragsteller in der Regel mit. Außerdem vereinbarte das Unternehmen mit dem Tagungshotel, dass und zu welchen Bedingungen es dessen Räume und Dienste für seine Ausstellung nutzen durfte. In die Verhandlungen zwischen den Ausstellern und den Hotels war der Antragsteller nicht eingeschaltet. Nach den Veranstaltungen übersandte der Antragsteller den jeweiligen Ausstellern Rechnungen über ”anteilige Einladungskosten”. Bemessungsgrundlage der Rechnungsbeträge war u.a. die Zahl der Kursteilnehmer. Der Betrag pro Kursteilnehmer schwankte zwischen 4 und 16 DM.
Aus den dem beschließenden Senat vorliegenden Schriftstücken ergibt sich nicht, dass —was das FA behauptet und der Antragsteller bestreitet— den Ausstellern auch die Adressen der Kursteilnehmer mitgeteilt wurden. Ein Aussteller bat den Atragsteller zwar am , ihm die Adressen der Kursteilnehmer zu übersenden. Am bestätigte er dem Antragsteller aber schriftlich, ihm seien keine Teilnehmeradressen übergeben worden.
3. Kann im Einspruchsverfahren oder in einem sich anschließenden Klageverfahren nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller den Ausstellern die Adressen der Kursteilnehmer mitteilte, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Es sprechen dann gewichtige Gründe dafür, die Tätigkeit des Antragstellers gegenüber den Ausstellern ertragsteuerrechtlich nicht als eine selbständige Tätigkeit i.S. des § 14 AO 1977 zu beurteilen, sondern dem weiterhin als Zweckbetrieb zu qualifizierenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ”Fortbildungsveranstaltungen” zuzuordnen, mit dem der Antragsteller auch nach Ansicht des FA weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer unterliegt.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteile vom I R 138/79, BFHE 140, 463, BStBl II 1984, 451; vom I R 2/97, BFHE 184, 222, BStBl II 1998, 175) ist eine Tätigkeit eines Vereins nicht selbständig i.S. des § 14 AO 1977, wenn sie dergestalt mit einer anderen Betätigung des Vereins zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne die andere Betätigung nicht möglich wäre. Die Selbständigkeit im Sinne der Vorschrift wird als sachliche Abgrenzbarkeit von einer anderen Betätigung verstanden (zu Einzelheiten und zur Kritik an der Rechtsprechung s. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 14 AO Rz. 75 f., m.w.N.).
b) Wurde der Antragsteller gegenüber den ausstellenden Unternehmen nur in der oben (II. 2.) geschilderten Weise tätig, ist unsicher, ob diese Tätigkeit sachlich von der Betätigung im Zweckbetrieb ”Fortbildungsveranstaltungen” abgrenzbar ist.
Die Verflechtung der den Ausstellern gegenüber ausgeübten Tätigkeit mit dem Zweckbetrieb beschränkte sich nicht auf die (Mit)Finanzierung der Fortbildungskurse durch die Aussteller. Die Kurse waren vielmehr Anlass und Voraussetzung der Einladungen und der Ausstellungen. Ohne die Kurse wären die Einladungen an die Aussteller nicht möglich gewesen. Eine sachliche Verflechtung bestand insbesondere dadurch, dass die Produktpräsentationen die fachlichen Informationen ergänzten, die in den Kursen vermittelt wurden. Somit förderte der Antragsteller mit den Einladungen an die Aussteller mittelbar auch die Fortbildung der Kursteilnehmer.
Ob aufgrund dieser Verflechtung die gegenüber den Ausstellern ausgeübte Tätigkeit sachlich nicht vom Zweckbetrieb abgrenzbar und daher Teil des Zweckbetriebs ist, muss in diesem Verfahren nicht entschieden werden. Für die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide reicht es aus, dass die sachliche Abgrenzbarkeit möglicherweise zu verneinen ist.
4. Der Antragsteller hält die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch für den Fall für ernstlich zweifelhaft, dass seine mit den Ausstellungen zusammenhängende Tätigkeit nicht dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist. Er ist der Auffassung, bei einer Abgrenzbarkeit vom Zweckbetrieb sei die Tätigkeit als Vermögensverwaltung zu beurteilen, da er nur die Nutzung seines guten Rufs (Images) durch die Aussteller geduldet und weder für die Produktpräsentationen geworben noch aktiv an ihnen mitgewirkt habe (s. dazu BStBl I 1998, 212 —betr. die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring—; Märkle, Steuerberater-Jahrbuch —StbJb— 1998/1999, 265, 296 f.; Krome, Der Betrieb —DB— 1999, 2030; Rödel, Die Information über Steuer und Wirtschaft —Inf— 1999, 747; Krause in Steuern und Bilanzen —StuB— 2000, 57). Es kann —da entscheidungsunerheblich— offen bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist.
5. Das FG hat in seinen Beschlüssen vom 20. November und den Sachverhalt und die Rechtslage anders beurteilt. Die Beschlüsse sind deshalb auf die Beschwerde hin aufzuheben, soweit sie die im Rubrum angegebenen Bescheide betreffen. Ob sie auch wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben sind, wie der Antragsteller meint, muss nicht entschieden werden.
6. Der Senat hat die Aufhebung der Vollziehung nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht (§ 69 Abs. 2 Sätze 3 und 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO). Aufgrund der großen Mitgliederzahl des Antragstellers, seines hohen Beitragsaufkommens und der gezeigten Zahlungsbereitschaft hält der Senat die Steueransprüche auch dann nicht für gefährdet, wenn die Anforderung einer Sicherheitsleistung ausgeschlossen wird.
7. Die Aufhebung der Vollziehung wird mit der Maßgabe angeordnet, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (s. , BFH/NV 1994, 4, m.w.N.).
8. Die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung wird befristet, soweit sie der erneuten Vollziehung der Bescheide entgegensteht. Das FA darf die angefochtenen Bescheide, soweit deren Vollziehung aufgehoben worden ist, frühestens einen Monat nach Zustellung der jeweiligen Einspruchsentscheidung oder nach Rücknahme des jeweiligen Einspruchs erneut vollziehen.
9. In seinem Antrag hat der Antragsteller auch die vom FA festgesetzten Zinsen zur Körperschaftsteuer erwähnt. Der beschließende Senat hat dies nicht als einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Zinsbescheide, sondern als einen Hinweis auf die Verpflichtung des FA ausgelegt, bei einer Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide auch gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 4 und 7 FGO die Vollziehung der Zinsbescheide aufzuheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1445 Nr. 11
NAAAA-66681