BFH Beschluss v. - I B 176/00

Gründe

Da das angefochtene Urteil noch im Jahre 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den bis zum geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2. FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde ist hiernach teilweise unzulässig. Im Übrigen —und damit insgesamt— ist sie unbegründet.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), ist die Beschwerde unbegründet. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Klärungsbedürftigkeit.

Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt nur dann vor, wenn die in Betracht kommende Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Sie besteht deshalb nicht, wenn die betreffende Frage bereits durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall.

Der Kläger ist der Auffassung, der Gemeinschuldnerin stünde gegen ihren ehemaligen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ein schuldrechtlicher Ersatzanspruch zu, durch den die durch dessen Untreuehandlungen ausgelösten Vermögensschäden ausgeglichen würden. Infolge dessen mangele es an einer Vermögensminderung als Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung —vGA— (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des KörperschaftsteuergesetzesKStG—). Hierzu hat der Senat indes in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter Einlageforderung ist, deshalb das Einkommen der Gesellschaft nicht erhöht und aus diesem Grund der Annahme einer Vermögensminderung auf Seiten der Gesellschaft nicht entgegensteht (, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92; vom I R 126/95, BFHE 182, 358, jeweils m.w.N.). Ob der Ersatzanspruch —wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) annimmt— ein gesetzlicher (vgl. § 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder aber —so der Kläger— ein schuldrechtlicher ist, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die die Gesellschaft schädigende Handlung des Geschäftsführers diesem gegenüber einen Schadensersatzanspruch zur Folge hat. Unter solchen Umständen liegt von vornherein keine Vermögensminderung und damit keine vGA vor, die rückgängig zu machen wäre; der Ersatzanspruch wäre bilanziell auszuweisen, was die Vermögensminderung ausschlösse. Um einen derartigen Schadensersatzanspruch kann es sich nach dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt im Streitfall aber nicht handeln. Auch ein vertrags- und satzungswidriges Verhalten des Geschäftsführers führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch, wenn die Gesellschafter zustimmen (Senatsurteil vom I R 6/94, BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89). Bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer —und somit auch im Streitfall— kommt ein solcher Anspruch sonach nicht in Betracht.

Ob die Vorinstanz den in Rede stehenden Ersatzanspruch als einen gesetzlichen oder einen schuldrechtlichen angesehen hat, ist infolgedessen im Ergebnis ohne Bedeutung. Die aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nach allem jedenfalls keiner erneuten Klärung (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom I B 164/98, BFH/NV 2000, 749; s. auch , nicht veröffentlicht).

2. Mit den Erwägungen unter 1. scheidet zugleich das Vorliegen einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) zu den vom Kläger angeführten Senatsurteilen in BFHE 182, 358 und vom I R 123/97 (BFHE 186, 540) und vom I R 176/83 (BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733) aus. Im Hinblick auf das letztere Urteil kommt hinzu, dass es dort allein darum ging, ob die Nichtgeltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen den Gesellschafter eine vGA auslösen kann. Im Streitfall ist hingegen darüber zu befinden, ob das Bestehen der Ersatzforderung es ausschließt, den die Forderung auslösenden Vorgang als vGA zu werten.

Mit den Divergenzerwägungen wäre die Beschwerde aber ohnehin unzulässig. Denn zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Kläger hat zwar die drei erwähnten Urteile des BFH angeführt, die seines Erachtens von anderen Grundsätzen ausgehen als jenen, die die Vorinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Er stellt jedoch nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, abstrakt formulierte Rechtssätze heraus, von denen das FG bei seiner Entscheidung ausgegangen sei und durch die dieses von den erwähnten Entscheidungen des BFH abgewichen wäre.

3. Gleichermaßen scheitert auch die geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) an Darlegungsmängeln und damit an der Zulässigkeit. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass das FG seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen wäre. Zwar hatte der Kläger ursprünglich beantragt, dass über die psychische Erkrankung des Gesellschafter-Geschäftsführers ein (erneutes) Sachverständigengutachten eingeholt werden solle. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem FG aber offenbar nicht aufrechterhalten. Jedenfalls hat er nicht dargelegt, weshalb er davon abgesehen hat, die Nichteinholung des Gutachtens durch das Gericht noch in der mündlichen Verhandlung zu rügen. Das wäre aber erforderlich gewesen.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ohne weitere Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1456 Nr. 11
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