BFH Beschluss v. - I B 147/00

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer Schätzung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die einen Handel mit Kfz betreibt. Sie gab für das Streitjahr (1997) trotz wiederholter Erinnerungen und einmaliger Fristverlängerung keine Steuererklärungen ab. Hintergrund dessen war der Umstand, dass im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens bei ihrer früheren steuerlichen Beraterin —der T— Buchführungsunterlagen beschlagnahmt worden waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erließ für das Streitjahr Steuerbescheide, in denen er die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Dabei stützte er sich u.a. auf eine Gewinn- und Verlustrechnung, die sich unter den bei T beschlagnahmten Unterlagen befunden hatte. Der Einspruch der Klägerin gegen die betreffenden Bescheide war erfolglos.

Während des daraufhin eingeleiteten Klageverfahrens wurde die Klägerin zunächst weiterhin von T vertreten. Nachdem das Finanzgericht (FG) einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den bestimmt und hierzu u.a. T geladen hatte, teilte T durch Schreiben vom mit, dass sie an dem Termin nicht teilnehmen werde. Daraufhin zeigte die Klägerin mit einem am beim FG eingegangenen Schreiben an, dass sie ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung beauftragen wolle; zugleich beantragte sie eine Verschiebung des anberaumten Termins um zwei Wochen. Am Morgen des Termintags ging beim FG ein Telefaxschreiben der Prozessbevollmächtigten ein, in dem diese die Übernahme des Mandats anzeigten und ebenfalls eine Verlegung des Termins beantragten.

Das FG führte die mündliche Verhandlung, zu der für die Klägerin deren Geschäftsführer erschienen war, durch und gab der Klage nur zum Teil statt. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass das FG den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und ihr —der Klägerin— das rechtliche Gehör verweigert habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in ordnungsgemäßer Form bezeichnet.

1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich, da die angefochtene Entscheidung der Klägerin vor dem zugestellt worden ist, nach den bis zum geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Hiernach müssen, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt wird, die geltend gemachten Verfahrensmängel in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Dazu ist es erforderlich, dass substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich —die Richtigkeit des Vortrags unterstellt— die gerügten Verfahrensmängel ergeben (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall hat die Klägerin den gerügten Mangel der Sachaufklärung nicht ausreichend bezeichnet. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, welchen Beweis das FG ihrer Ansicht nach hätte erheben müssen und wann eine solche Beweiserhebung beantragt worden ist. Ebenso enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu, dass die Nichterhebung von Beweisen in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine solche Rüge nicht möglich war und was sich bei der von der Klägerin vermissten Beweiserhebung ergeben hätte. Damit genügt der Vortrag der Klägerin in diesem Punkt nicht den Anforderungen, die an eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind (vgl. hierzu Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65 i.V.m. § 120 Rz. 40, m.w.N.).

3. Im Ergebnis dasselbe gilt in Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör. Eine solche Rechtsverletzung läge zwar dann vor, wenn das FG gehalten gewesen wäre, dem Begehren der Klägerin nach Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu entsprechen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194; vom IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218). Auch eine hierauf gestützte Rüge könnte jedoch nur dann statthaft sein, wenn die Klägerin vorgetragen hätte, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Festhalten an dem angesetzten Termin beanstandet hat (Senatsurteil vom I R 163/74, BFHE 121, 286, BStBl II 1977, 348; , BFH/NV 1997, 143, m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

Abgesehen davon wäre das FG zu einer Verlegung des Termins oder zu einer Vertagung der Verhandlung nur dann berechtigt und verpflichtet gewesen, wenn hierfür ein erheblicher Grund vorgelegen hätte (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung —ZPO—). Ein solcher ist nicht bereits das schlichte Ausbleiben eines Beteiligten oder dessen Ankündigung, nicht zu erscheinen (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO); dasselbe gilt für das Ausbleiben oder dessen Ankündigung durch einen Prozessbevollmächtigten. Ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann zwar bei einem —für den Beteiligten— unverschuldeten Wechsel des Prozessbevollmächtigten vorliegen (Senatsurteil in BFHE 121, 286, BStBl II 1977, 348; Koch in Gräber, a.a.O., § 91 Rz. 4, m.w.N.). Um einen solchen geht es im Streitfall jedoch deshalb nicht, weil die seinerzeit bestellte und vom FG geladene T das Mandat erklärtermaßen wegen bestehender Honorarrückstände niedergelegt hat.

Fundstelle(n):
QAAAA-66654