BFH Beschluss v. - I B 103/00

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im erstinstanzlichen Verfahren dem Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler unterlaufen ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1992) Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er hielt den Gesellschaftsanteil an der GmbH als Treuhänder für eine Schweizer AG.

Mit der Begründung, dass die GmbH für das Streitjahr keine Erklärungen zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer abgegeben habe, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen. Da sich die Anschrift der GmbH zwischenzeitlich geändert hatte, konnten die Steuerbescheide zunächst nicht bekannt gegeben werden. Deshalb eingeleitete Ermittlungen des FA ergaben, dass der Kläger seit Ende 1994 als Geschäftsführer der GmbH abgelöst worden war und dass der neue Geschäftsführer in der Slowakischen Republik wohnte.

Mit Haftungsbescheid vom nahm das FA den Kläger für die rückständige Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des Streitjahres zuzüglich Nebenleistungen im Gesamtbetrag von 19 839 DM in Anspruch. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Einspruch mit der Klage, wobei er u.a. vortrug, dass Steuerrückstände der GmbH nicht in der im Haftungsbescheid angesetzten Höhe bestanden hätten. Hierzu berief er sich auf einen Beschluss des FG in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV), in dem dies festgestellt worden sei. Demgegenüber trug das FA im Klageverfahren vor, dass der im AdV-Verfahren vom FG ausgewertete Kontoauszug unrichtig sei und dass tatsächlich noch den Haftungsbescheid betreffende Rückstände in Höhe von 14 617,06 DM bestünden. Auf die ursprünglich bestehenden Rückstände sei lediglich Anfang 1997 —zeitlich nach Erlass der Einspruchsentscheidung— eine Zahlung in Höhe von 5 221,94 DM geleistet worden.

Das FG wies die Klage ab. In seinem Urteil ist zunächst ausgeführt, dass der Kläger für die das Streitjahr betreffenden Steuerrückstände der GmbH hafte. Zur Höhe der Haftungssumme heißt es sodann, die nach Angaben des FA erfolgte Zahlung der GmbH in Höhe von 5 221,94 DM rechtfertige keine Herabsetzung des Haftungsbescheids, da sie nach Erlass der Einspruchsentscheidung erfolgt sei. Ob die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Haftungsbescheid erloschen sei, müsse gegebenenfalls durch einen Abrechnungsbescheid geklärt werden. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verletzung seines Rechts auf Gehör. In dem voraufgegangenen Beschluss wegen AdV habe das FG den begehrten einstweiligen Rechtsschutz wegen eines Teilbetrages von 14 617 DM gewährt. Es habe seinerzeit ausgeführt, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, ob über den Betrag von 5 221,94 DM hinaus weitere Steuerrückstände der GmbH bestünden. In der Folgezeit habe das FA zu diesem Punkt nichts mehr vorgetragen. Vor diesem Hintergrund habe das FG nicht ohne weitere Sachaufklärung von einem höheren Rückstand ausgehen dürfen. Zumindest hätte es einen entsprechenden Hinweis geben müssen. Das gelte umso mehr, als er —der Kläger— in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem FA auf die im AdV-Beschluss getroffenen Feststellungen zur Haftungssumme verwiesen habe. Bei richtiger Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts hätte die Klage nur hinsichtlich des Teilbetrags von 5 221,94 DM abgewiesen und der Haftungsbescheid wegen des übersteigenden Betrags aufgehoben werden müssen.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Das vom Kläger gerügte Vorgehen des FG war nicht verfahrensfehlerhaft. Insbesondere ist dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt worden:

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision dann zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Zu den Verfahrensmängeln in diesem Sinne gehören u.a. die unvollständige Ermittlung des Sachverhalts (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und die Versagung des rechtlichen Gehörs (§§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO). Beides will der Kläger im Streitfall erkennbar rügen.

2. Das FG hat das Recht des Klägers auf Gehör nicht verletzt. Insbesondere stellt das angefochtene Urteil nicht —wie der Kläger meint— eine Überraschungsentscheidung dar.

a) Das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Gehör verpflichtet das Gericht einerseits, alle Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532). Andererseits folgt aus ihm, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützen darf, der im Verfahren noch nicht erörtert worden ist und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen muss (, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; vom VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 10 a, m.w.N.). Es bedeutet hingegen nicht, dass das Gericht sich in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich befassen müsste (Senatsbeschluss in BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532).

b) Im Streitfall hat das FG den Vortrag des Klägers zur Höhe der Steuerrückstände erkennbar bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Das ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, in dem dieser Vortrag —ebenso wie die Bezugnahme des Klägers auf den voraufgegangenen AdV-Beschluss— ausdrücklich erwähnt ist. In den Entscheidungsgründen hat es sich hiermit zwar nicht näher auseinandergesetzt. Das beruht jedoch erkennbar darauf, dass es in diesem Punkt dem —ebenfalls im Urteilstatbestand erwähnten— abweichenden Vortrag des FA gefolgt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob es möglicherweise sinnvoll gewesen wäre, die damit getroffene Abwägung im Urteil zu erläutern. Jedenfalls erscheint es ausgeschlossen, dass das FG —wie der Kläger annimmt— den genannten Streitpunkt oder den Vortrag des Klägers hierzu übersehen oder nicht beachtet hat. Damit ist der Anspruch des Klägers auf Gehör insoweit erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob die vom FG getroffene Entscheidung in der Sache zutreffend ist oder nicht.

c) Ebenso hat das FG in dem angefochtenen Urteil keine Überraschungsentscheidung getroffen. Denn das FA hatte im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, dass die dem Haftungsbescheid zu Grunde gelegten Steuerrückstände der GmbH zumindest bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung tatsächlich bestanden hätten. Damit war dies offenkundig ein Streitpunkt. Der Kläger musste damit rechnen, dass sich das FG in diesem Punkt dem Vortrag des FA anschließen würde. Eines besonderen Hinweises bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.

Zu einer abweichenden Beurteilung führt nicht der Umstand, dass das FG zuvor die Höhe der Steuerrückstände für ernstlich zweifelhaft gehalten und deshalb die Vollziehung des Haftungsbescheids teilweise ausgesetzt hatte. Denn hierbei handelt es sich um eine Entscheidung, die lediglich auf Grund einer summarischen Prüfung getroffen worden und für die im Urteil zu treffende abschließende Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt vorgreiflich war. Zudem war auch nach Ergehen des AdV-Beschlusses die Höhe der Steuerrückstände streitig geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger allenfalls dann darauf vertrauen dürfen, dass das FG diesen Punkt im Urteil genau so wie im AdV-Beschluss entscheiden würde, wenn Äußerungen oder Maßnahmen des FG hierfür konkrete Anhaltspunkte gegeben hätten. Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger indessen nicht geltend gemacht.

3. Soweit der Kläger rügt, dass das FG seine Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts verletzt habe, hat er den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht wie erforderlich bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zu einer ordnungsmäßigen Sachaufklärungsrüge gehört nämlich u.a. ein Vortrag dazu, dass entweder die vermisste Aufklärung in der ersten Instanz beantragt worden ist oder aus welchen Gründen sie sich dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (Senatsbeschluss vom I B 10/99, BFH/NV 2000, 733, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat auch nicht ausgeführt, welche Art der Sachaufklärung seiner Ansicht nach geboten gewesen wäre; ebenso ist weder seinem Vortrag zu entnehmen noch sonst erkennbar, zu welchem Ergebnis eine solche Aufklärung hätte führen können. Damit genügt sein Vorbringen insoweit nicht den Anforderungen, die an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind (BFH-Beschlüsse vom IX B 12/00, BFH/NV 2000, 1130; vom VIII B 2/99, BFH/NV 2000, 1218; vom III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349, m.w.N.).

4. Mit seiner Rüge, das FG habe den tatsächlichen Sachverhalt unrichtig gewürdigt, macht der Kläger keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (vgl. , BFH/NV 2000, 585; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 631 Nr. 5
NAAAA-66629