StuB Nr. 12 vom Seite 3

Musterverträge: Darlehen in Unternehmen

Darlehen in Unternehmen können in verschiedenen Ausprägungen vorliegen, von der Gesellschaft an den Arbeitnehmer oder den Gesellschafter, vom Gesellschafter an die Gesellschaft, von der GmbH an den Geschäftsführer. Die Muster-Darlehensverträge in der NWB Datenbank decken jede dieser Konstellation ab.

Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft

Der Darlehensvertrag zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft muss zivilrechtlich wirksam sein und vertragstreu durchgeführt werden. Insbesondere müssen die vertraglichen Regelungen denjenigen entsprechen, die fremde Dritte miteinander vereinbaren. Der Vertrag muss dem sog. Fremdvergleich standhalten. Das gilt insbesondere für die Regelungen der Vertragslaufzeit, die Art und den Zeitpunkt der Tilgungs- und Zinsleistungen sowie für die Angaben zur Besicherung. Der Muster-Darlehensvertrag unter der NWB DokID NWB SAAAB-05302 berücksichtigt diese und weitere Punkte.

Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter

Bei einem Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter sind rechtlich einige Voraussetzungen zu beachten. So ist darauf zu achten, dass die vertragliche Ausgestaltung einem Fremdvergleich standhält, um von Anfang an steuerliche Komplikationen zu vermeiden. Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine GmbH, darf das Darlehen nur gewährt werden, wenn hierdurch nicht das Stammkapital angegriffen wird.

Diese und weitere Besonderheiten berücksichtigt der Mustervertrag unter der NWB DokID NWB IAAAB-05301.

Arbeitgeberdarlehen

Für Arbeitnehmer stellen Darlehen des Arbeitgebers häufig eine günstige Alternative zu einem herkömmlichen Bankkredit dar. Der Arbeitgeber kann mit diesem Darlehen die Mitarbeiterbindung erhöhen – Damit diese „Win Win“-Situation sich wirklich rechnet, gilt es auch hier, besondere Voraussetzungen zu beachten. Einen entsprechenden Mustervertrag können Sie unter der NWB DokID NWB CAAAB-05381 aufrufen.

Weitere Muster-Darlehensverträge in der NWB-Datenbank:

Der NWB-Service: Praxishinweise erleichtern das Verständnis unserer Musterverträge; so übersehen Sie keine relevanten Punkte. Für die Weitergabe der Musterverträge an Ihren Mandanten können die Praxishinweise im Dokument einfach entfernt werden.

Fundstelle(n):
StuB 12/2017 Seite 3
NWB QAAAG-47562