BFH Beschluss v. - XI S 2/01

Gründe

Die Antragstellerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das (NV) Beschwerde erhoben.

Gleichzeitig hat sie beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1991 auszusetzen.

Der Senat hat mit Beschluss XI B 4/01 (NV) vom heutigen Tag die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. , BFH/NV 2001, 181; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 Rz. 91, m.w.N.). Das ist hier der Fall; durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 67 Nr. 1
BAAAA-66620