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Gesellschaftsrecht | Verbotswidrige Auszahlung i. S. von § 30 GmbHG trotz gleichzeitiger strafbarer Untreue
Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH trotz vorhandener Unterbilanz (Bar-)Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen, kann auch bei einer hierdurch zugleich begangenen strafbaren Untreue (§ 266 StGB) eine verbotswidrige Auszahlung (§ 30 Abs. 1 GmbHG) liegen, für die, soweit ihre Erstattung dann vom Empfänger selbst nicht (mehr) zu erlangen ist, die übrige Gesellschafterin nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile haften kann (§ 31 Abs. 3 GmbHG).
Der inzwischen selbst insolvente, ehemalige alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH hatte seinerzeit trotz Unterbilanz u. a. unstreitig Barentnahmen zur eigenen privaten Verwendung entnommen und war deswegen auch wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Dadurch sei nach Ansicht der jetzt im Zuge der Ausfallha...