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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.06.2017

Kindergeld | Berufsausbildung - Lehrgänge eines Unteroffiziers (BFH)

Ein Kind, das innerhalb eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses an von seinem Arbeitgeber angebotenen, verwendungsbezogenen Lehrgängen teilnimmt, wird nur dann i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.

Sachverhalt: Streitig ist der Kindergeldanspruch des Vaters einer volljährigen Tochter (T), die sich für neun Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet hatte. Nach ihrer Grundausbildung absolvierte sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau, die sie im Juli 2012 abschloss. Bereits im Mai 2011 wurde sie zum Stabsunteroffizier befördert. Bis einschließlich Juli 2012 gewährte die Familienkasse dem Kläger Kindergeld für T.

Nach Abschluss der Ausbildung zur Bürokauffrau nahm T an diversen Fachlehrgängen zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Nachschubunteroffizierin teil. Die Tätigkeit als Nachschubunteroffizierin setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung, zu der auch die Ausbildung als Bürokauffrau zählt, sowie den erfolgreichen Abschluss des Fachmoduls Nachschubunteroffizier voraus, das mit einer Abschlussprüfung endet. Für das Fachmodul Nachschubunteroffizier ist die Teilnahme an den vorausgehenden drei anderen Modulen Voraussetzung. Die Dauer und die Reihenfolge der einzelnen Module sind festgelegt.

Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers, ihm für die Zeiträume ab August 2012 weiterhin Kindergeld für T zu gewähren, ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (zur Vorinstanz s. NWB 3/2016 S. 162).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Voraussetzung für eine innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung ist jedoch, dass die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht (u.a. ).

  • Kriterien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen können, sind etwa

    • das Vorhandensein eines Ausbildungsplanes,

    • die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern,

    • die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und

    • ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt.

  • Der Ausbildungscharakter steht auch stets dann im Vordergrund, wenn die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vorliegen.

  • Bei der notwendigen Gesamtwürdigung des Dienstverhältnisses ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend die Verrichtung des Dienstes in der Kaserne und mithin der Erwerbscharakter im Vordergrund der Tätigkeit der T stand.

Hinweis:

Streitigkeiten dieser Art sind eigentlich erst mit der Streichung der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das StVereinfG 2011 vom (BGBl I 2011, 2131) ab VZ 2012 aufgekommen. Bis zum VZ 2011 wären die Einkünfte einer volljährigen Unteroffizierin kindergeldschädlich für die Eltern gewesen, die ja auch zivilrechtlich nicht mehr unterhaltspflichtig waren.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
TAAAG-47454