BFH Beschluss v. - XI R 69/00

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Imbissstube. Nach einer im Jahr 1996 durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1990 bis 1994 erfolgten erhebliche Zuschätzungen, weil die Klägerin keine Einnahmeaufzeichnungen vorlegen konnte. Der Berater der Klägerin hatte die Einnahmen durch Hochrechnung auf den Wareneinkauf ermittelt. Wegen der aufgrund dieser Betriebsprüfung erlassenen Bescheide sind Klagen anhängig.

Unter dem erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) für den Betrieb der Klägerin eine weitere Prüfungsanordnung für den Zeitraum 1995 bis 1997. Zur Begründung verwies das FA auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genüge der Hinweis auf die Rechtsgrundlage. Eine Ausnahme könne gegeben sein, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Prüfungshandlung vorlägen. Das sei nicht der Fall; die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass 1995 und teilweise 1996 dieselben Buchführungsmängel vorlägen wie in den Vorjahren. Auch seien keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler des FA ersichtlich.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend:

1. Das FA habe der Art der Einnahmeermittlung entsprechend § 148 AO 1977 ausdrücklich zugestimmt. Die Prüfung sei eine ”Anlassprüfung” mit bestimmter Zielrichtung. Es sei willkürlich und verstoße gegen Treu und Glauben, wenn das Mittel der Außenprüfung eingesetzt werde, um ein über Jahre geduldetes Verhalten als Mangel mit erheblichen steuerlichen Folgen darzustellen.

2. Die Revision sei zulässig, weil die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei. Der Umstand der Zubilligung der Einnahmeermittlungsart werde nicht gewürdigt, obwohl er unter Beweisantritt vorgetragen worden sei. Insoweit sei das Urteil zu einem selbständigen Anspruch nicht mit Gründen versehen.

3. Die Revision sei auch begründet. Die Form der Einnahmeermittlung sei niemals bemängelt worden.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Der von der Klägerin benannte Revisionsgrund liege erkennbar nicht vor. Das Finanzgericht (FG) habe Gründe für eine willkürliche Prüfungshäufung ausdrücklich verneint. Auch werde § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. noch nicht dadurch erfüllt, dass das FG nicht auf jedes einzelne und vor allem nicht relevante Vorbringen der Klägerin eingegangen sei.

II. 1. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. bedarf es einer Zulassung zur Einlegung der Revision nicht, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Ein Urteil ist nicht mit Gründen i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. versehen, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat und es sich dabei um einen wesentlichen Streitpunkt gehandelt hat. Eine Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. kann aber nicht allein damit erfolgreich begründet werden, dass ein Urteil lückenhaft sei oder dass das FG auf Einzelheiten des Sachverhalts, auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte oder auf einzelne Argumente des Beteiligten nicht eingegangen sei. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. sind auch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Entscheidungsgründe unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind (vgl. , BFH/NV 1999, 50).

Im Streitfall hat das FG im Einzelnen dargelegt, dass die Prüfungsanordnung nicht willkürlich angeordnet worden sei. Den Einwand der Klägerin, dass das FA die Art der Einnahmeermittlung gebilligt habe, hat das FG als nicht entscheidungserheblich zurückgewiesen. Dies sei keine Frage der Prüfungsanordnung, sondern der Prüfung selbst und der nachfolgenden Steuerbescheide. Der Vortrag der Klägerin, das FG habe den Sachverhalt insoweit nicht gewürdigt, vermag schon deshalb die zulassungsfreie Revision nicht zu begründen.

Fundstelle(n):
TAAAA-66601