BFH Beschluss v. - XI R 33/99

Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das Urteil Revision nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. erhoben und weitere Verfahrensmängel gerügt.

Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.

1. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum geltenden Vorschriften.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG), das auf Grund der Überleitungsvorschrift in Art. 4 für den Streitfall weiterhin anzuwenden ist, findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO a.F. die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO a.F. gegeben ist. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tag (XI B 73/99) als unbegründet zurückgewiesen worden.

2. Der Fall einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F. ist gleichfalls nicht gegeben. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision setzt voraus, dass innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 FGO a.F. schlüssig gerügt wird. Ein Verfahrensmangel ist schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen —ihre Richtigkeit unterstellt— einen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO a.F. ergeben. Die zur Begründung des Mangels erforderlichen Tatsachen müssen lückenlos vorgetragen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 134).

a) Soweit der Kläger vorträgt, ein Richter sei als früherer ständiger Vertreter des Vorstehers des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) befangen gewesen, genügt dies nicht, um einen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F. schlüssig darzulegen. Hierfür ist nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderlich, dass ein Richter nach einem entsprechenden Befangenheitsantrag mit Erfolg abgelehnt wurde. Der Kläger hatte aber keinen Befangenheitsantrag gestellt. Auch ist nicht schlüssig vorgetragen, dass der Richter als Leiter der Rechtsbehelfstelle des beklagten FA nach § 51 Abs. 2 FGO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.

b) Der Vortrag des Klägers, der hilfsweise Antrag vom sei nicht behandelt und das Gutachten der Augenärztin sei nicht geprüft bzw. gewürdigt worden, vermag keine Rüge i.S. des § 116 Abs. 1 FGO a.F. zu begründen. Es ist nicht dargetan, weshalb das Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen sein sollte (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F.). Es ist nicht erkennbar, dass der Antrag des Klägers auf (hilfsweise) grundsätzliche Berücksichtigung der Kosten für eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort als Betriebsausgaben ein eigenständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel darstellt. Denn er beinhaltet in der Sache nichts anderes als der in Zahlen gefasste Hauptantrag des Klägers, die Gewinne der GbR und die auf den Kläger entfallenden Anteile hieran um jeweils 15 000 DM für die Feststellungszeiträume 1985 bis 1987 und um jeweils 10 000 DM für die Feststellungszeiträume 1988 und 1989 niedriger festzustellen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) eröffnete nicht die zulassungsfreie Revision. Im Übrigen ist das FG auf das Attest der Augenärztin in den Gründen ausdrücklich eingegangen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 32
BFH/NV 2002 S. 32 Nr. 1
SAAAA-66594