BFH Beschluss v. - XI R 33/00

Gründe

1. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), das dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am zugestellt wurde, legte dieser am persönlich Revision ein. In der Rechtsmittelbelehrung des FG war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zusteht, wenn sie das FG oder der BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen hat oder ein wesentlicher Verfahrensmangel der in § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Art gerügt wird. Weiter war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muss und dies auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde gelte. Mit Schreiben vom begründete der Kläger die Revision.

Unter dem beantragte er zuzulassen, dass er sich in dem Revisionsverfahren selbst vertreten könne, da eine Vertretung von ”Rechtsanwälten und Rechtslehrern (der zuständigen Lehrstühle der…Universität ...) sowie vom Bund der Steuerzahler abgelehnt” worden sei. Hilfsweise beantragte er ”die einmonatige Verlängerung der Begründungszeit” zur Auffindung einer Rechtsvertretung.

2. Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.

a) Der Kläger hat sich bei Einlegung der Revision nicht, wie nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) erforderlich, von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen und ist auch nicht selbst Angehöriger der aufgeführten Berufsgruppen.

Der Kläger kann vom Vertretungszwang nicht befreit werden. Nach dem Gesetz ist der Vertretungszwang nicht davon abhängig, dass der Beteiligte aufgrund seiner Rechtskenntnisse unfähig ist, den Rechtsstreit ohne Vertreter sachgerecht zu führen (vgl. , BFH/NV 1995, 247). Die Einlegung der Revision ist daher unwirksam (vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 62 Anm. 78).

b) Die Revision ist auch nicht zugelassen worden (Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG); der Fall einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO ist offensichtlich nicht gegeben.

c) Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Antrag auf Fristverlängerung dahin gehend auszulegen ist, dass auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts —im Steuerstreitverfahren auch eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers— gemäß § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO beantragt wird. Ein solcher Antrag wäre zulässig; der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt nicht für den Antrag nach § 78b ZPO i.V.m. § 155 FGO, da durch ihn dem Kläger ja erst ein Prozessvertreter verschafft werden soll (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 247). Der Antrag wäre jedoch abzulehnen, weil Voraussetzung für eine Beiordnung u.a. ist, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO), im Streitfall aber die Revision aus den oben unter a) und b) angeführten Gründen unzulässig ist und somit keine Aussicht auf Erfolg hat. Die am eingelegte Revision ist unheilbar unzulässig; sie kann nicht dadurch noch zulässig werden, dass ein dem Kläger beigeordneter Rechtsanwalt sie genehmigt (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 247, m.w.N.).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO hat der Kläger weder beantragt noch sind Gründe hierfür ersichtlich. Zudem wäre auch eine von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erneut eingelegte Revision mangels Zulassung wiederum unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 607 Nr. 5
IAAAA-66593