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Einstweiliger Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren
Tipps zur Vermeidung von Stolpersteinen in der Praxis
Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das FG ist besonders bedeutsam. Statt einer eingehenden Beschreibung sämtlicher Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes werden nachfolgend taktische Erwägungen sowie leicht zu umgehende Stolpersteine des Eilrechtsschutzes beleuchtet.
I. Abgrenzung statthafter Eilanträge
Zu unterscheiden sind der praktisch häufigere Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO und der weniger relevante Antrag auf einstweilige Anordnung (eA) gem. § 114 FGO. Die Abgrenzung erfolgt nach der statthaften Klageart in der Hauptsache, ohne dass es der Klageerhebung bedürfte:
Ein AdV-Antrag ist zu stellen, wenn die Klage auf die (teilweise) Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet wäre (Anfechtungssituation, bspw. Aufhebung eines Steuer-/Haftungsbescheids, ggf. auch nur teilweise; Aufhebung einer Prüfungsanordnung).
Dagegen ist ein Antrag auf eA statthaft, wenn eine Verpflichtungs-, Feststellungs- oder sonstige Leistungsklage zu erheben wäre (Leistungssituation, z. B. vorläufiger Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO; Eilantrag auf Festsetzung von Kindergeld; vorläufige Verhinderung der Weitergabe von Kontrollmit...