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Erwerb von Vertragsarztpraxen und die Abschreibung des Praxiswerts
Abgrenzung des Erwerbs einer Vertragsarztpraxis vom Erwerb nur des wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung
In gleich drei Entscheidungen hat sich der BFH am mit der Abschreibung von Kaufpreiszahlungen im Zusammenhang mit einer Vertragsarztpraxisnachfolge befasst. In den Entscheidungen geht es um die Frage der Abgrenzung des Erwerbs einer Vertragsarztpraxis und des Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsguts des Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung. Ferner befasst sich der Senat mit der Fragestellung, ob das immaterielle Wirtschaftsgut „Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung“ einer Abnutzung unterliegt und damit abschreibbar ist.
I.
1. Tatbestand
Die Kläger, die Gesellschafter einer radiologischen Gemeinschaftspraxis (GbR), erwarben die auf dem Gebiet der Radiologie tätige Vertragsarztpraxis eines Kassenarztes, wobei sich der Kaufpreis für die Praxis an den durchschnittlichen Einnahmen aus der Untersuchung und Behandlung der gesetzlich und privat versicherten Patienten samt eines Zuschlags orientierte. Der Kaufpreis stand unter der Bedingung, dass die Vertragsarztzulassung von S auf die Gemeinschaftspraxis übergeht. Die Gemeinschaftspraxis übernahm einige Mitarbeiter der Einzelpraxis sowie das Patientenarchiv, jedoch nicht die Praxisräum...