BVerwG Urteil v. - 7 C 31/15

Zugang zu Informationen; Planfeststellungsabschnitte

Leitsatz

1. Soweit die DB Netz AG mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG (juris: UIG 2005) dar.

2. Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand kann sie sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen.

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 2 UIG 2005, § 2 Abs 3 UIG 2005, § 3 Abs 1 S 1 UIG 2005, § 8 Abs 2 Nr 1 UIG 2005, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 UIG 2005, Art 2 EWGRL 313/90, Art 4 EWGRL 313/90, Art 87e Abs 3 GG, Art 87e Abs 4 GG, § 8 AEG 1994

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 12 B 3.13 Urteilvorgehend Az: 2 K 167.11 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin, eine Stadt, begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen unter anderem über die Planfeststellungsabschnitte (PFA) 16 Fürth Nord, S-Bahn Nürnberg - Forchheim und 22 Bamberg des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 (VDE 8) im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen.

2Mit Schreiben vom beantragte die Klägerin unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz den Zugang zu zahlreichen Informationen bei der ehemaligen Beklagten, der DB ProjektBau GmbH. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht informationspflichtig. Mit Schreiben vom beantragte die Klägerin den Zugang zu Informationen zu weiteren Themenkomplexen bei der ehemaligen Beklagten, den diese ebenfalls ablehnte. Der Klägerin müssten viele der begehrten Unterlagen aus dem Planfeststellungsverfahren bekannt sein.

3Am erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Dezember 2011 und Oktober 2012 beantragte sie den Zugang zu weiteren Informationen bei der ehemaligen Beklagten und erweiterte die Klage entsprechend. Das Verwaltungsgericht trennte das Verfahren hinsichtlich einzelner Klageanträge ab.

4Mit Urteil vom verurteilte das Verwaltungsgericht die ehemalige Beklagte, der Klägerin Zugang zu einer Reihe von Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich der nachträglich in das Klageverfahren einbezogenen Anträge wies es die Klage als unzulässig ab, weil es an der erforderlichen Antragstellung vor Klageerhebung fehle. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Hinsichtlich einzelner Informationen fehle es an der Umweltinformationseigenschaft oder die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor.

5Das Verfahren über die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom teilweise eingestellt. Auf die Berufung der Klägerin ist die ehemalige Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zur Erteilung bestimmter weiterer Informationen verurteilt worden. Auf die Berufung der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie erstinstanzlich zur Zugänglichmachung bestimmter einzelner Informationen verurteilt worden war. Im Übrigen hat es die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten zurückgewiesen.

6Einer Sachentscheidung stehe nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht einen Teil der Klageanträge abgetrennt und darüber gesondert entschieden habe. Nachdem die Klägerin nunmehr den Zugang zu den nach Klageerhebung begehrten Informationen bei der damaligen Beklagten beantragt und diese den Antrag abgelehnt habe, sei die Klage auch insoweit zulässig; die Klageänderung sei sachdienlich.

7Die Klägerin sei anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Bei der Beklagten handele es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Informationen, hinsichtlich derer der Klägerin Zugang zu gewähren sei, seien Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Die Beklagte habe zum Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin bereits über einzelne Informationen verfüge. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagten ein Teil der Informationen, deren Verfügbarkeit sie in Abrede stelle, vorlägen. Dem Zugang zu bestimmten Informationen könne die Beklagte nicht den Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenhalten. Es sei unerheblich, dass bestimmte Informationen nicht unmittelbar das Gemeindegebiet der Klägerin beträfen. Hinsichtlich einzelner Informationen könne sich die Beklagte dagegen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen. Dass deren Schutz auch grundrechtlich fundiert sei, schließe für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger von Grundrechten sei, den einfachgesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse nicht aus. Die Kenntnis von veranschlagten Kosten sei geeignet, das Vergabeverfahren negativ zu beeinflussen und der Vorhabenträgerin wirtschaftlich zu schaden.

8Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Das erstinstanzliche Urteil sei als Teilurteil prozessual und die Klageänderungen seien mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Der Streitstoff sei insoweit nicht im Wesentlichen derselbe wie in der ursprünglichen Antragstellung. Die Klage sei hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Informationszugangsanträge unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragstellung bei der Beklagten vor Klageerhebung gefehlt habe. Die auf die Erteilung von Auskünften über vorhandene Informationen gerichteten Klageanträge seien zu unbestimmt, was auch für die stattgebende Tenorierung im Berufungsurteil gelte.

9Die Klägerin sei als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 UIG.

10Die Beklagte sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Als juristische Person des Privatrechts sei sie Träger von Grundrechten, in die durch die Auferlegung einer Informationspflicht eingegriffen werde. Sie sei als Tochterunternehmen des Bahnkonzerns weder Eisenbahnverkehrs- noch Eisenbahninfrastrukturunternehmen und beim Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen nach der Privatisierung der Bundesbahn auch nicht (mehr) mit öffentlichen Aufgaben betraut.

11Das Berufungsurteil verstoße gegen § 2 Abs. 3 UIG, weil es den Begriff der Umweltinformation zu weit auslege. Umweltinformationen seien nur solche Unterlagen, die auf den Grundlagen für eine Planung aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkret geplante Maßnahme agglomerierten und einen Bezug zum Vollzug des Umweltrechts aufwiesen.

12Bei dem Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG werde die Bedeutung des Vergaberechts verkannt. Zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung dürften bei der Ausschreibung von Bauleistungen Kostenberechnungen und -schätzungen den Bewerbern nicht bekannt sein.

13Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, soweit die auf Informationszugang gerichteten Klaganträge abgewiesen worden sind und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

14Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom zu ändern, die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen,

2. die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

15Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom zu ändern, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

- Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth (Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand 2010),

- Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis,

- Kostenkennwertekatalog der DB AG,

- Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge H. und S.,

- Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16 in Gestalt der Entwurfhefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften ("Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungreife"),

- GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid mit ungeschwärzten Anlagen,

2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

16Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Revision der Beklagten und macht zur Begründung ihrer Anschlussrevision geltend: Es bestehe ein Zugangsanspruch zum gesamten Kostenkennwertekatalog der DB AG, da er entscheidende Grundlage für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gewesen sei. Die Beklagte könne sich wegen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen; das Umweltinformationsgesetz habe nicht den Schutz staatlicher Unternehmen zum Ziel. Eine für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche Wettbewerbsbeziehung liege beim Neu- und Ausbau des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes durch die DB AG nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht habe ein Geschäftsgeheimnis jedenfalls unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht, soweit es einen wirtschaftlichen Schaden für die Beklagte bei einem Bekanntwerden des Kostenkennwertekatalogs angenommen habe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen ergebe sich daraus, dass das planfestgestellte Vorhaben ein Projekt des vordringlichen Bedarfs sei und die Kosteneinzelberechnungen, Kostenschätzungen und Kostenzusammenstellungen im Ergebnis das einzige Abwägungskriterium für die Planungsentscheidung gewesen seien.

17Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Klägerin als Gemeinde für anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG und sieht die Beklagte als informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG an. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG erfasse nicht nur Daten über Kosten-Nutzen-Analysen, sondern auch Daten, die in sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen einflössen.

18Durch Vertrag vom sind gemäß § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes unter anderem die Projektmanagementfunktionen Netz einschließlich des ihnen zugeordneten Vermögens von der ehemaligen Beklagten abgespalten und an die jetzige Beklagte übertragen worden. Nach § 5 Nr. 5.5 des Vertrages sind sämtliche Unterlagen und sonstigen Datenträger, die diesen Funktionen zuzuordnen sind, übertragen worden. Durch Vertrag vom ist mit Wirkung vom die ehemalige Beklagte mit der DB International GmbH unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz verschmolzen worden, die nunmehr als DB Engineering & Consulting GmbH firmiert. Durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom hat die Klägerin die Klage gegen die jetzige Beklagte gerichtet. Diese hat das Verfahren aufgenommen.

Gründe

19Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben keinen Erfolg. Das Berufungsurteil, mit dem das Oberverwaltungsgericht die ehemalige Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen und zur Auskunftserteilung verurteilt, die Klage auf Zugang zu bestimmten Informationen abgewiesen und die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten im Übrigen zurückgewiesen hat, verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es hat auch gegenüber der neuen Beklagten Bestand.

201. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

21a) Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zulässig, denen die Vorinstanzen stattgegeben haben.

22aa) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Weil der Gesetzgeber private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) i.d.F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1643) nicht mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten ausgestattet hat, ist gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Leistungsklage zu gewähren.

23bb) Die Klägerin hat ihre Klage zu Recht auf die jetzige Beklagte umgestellt, da diese im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an die Stelle der früheren Beklagten getreten war. Für die Beurteilung kommt es mangels entgegenstehender Regelung im Umweltinformationsgesetz auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Vermögensabspaltung und der Übertragung der Projektmanagementfunktionen von der DB ProjektBau GmbH auf die DB Netz AG ein Wechsel auf der Seite des Anspruchsgegners eingetreten. Dass die Klägerin dem durch Umstellung der Klage auf die DB Netz AG Rechnung getragen hat, stellt keine im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar. Aus umweltinformationsrechtlicher Sicht steht die zwischen privatrechtlichen Personen, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG fallen, stattfindende vertragliche Übertragung der im Zusammenhang mit den jeweils begehrten Umweltinformationen stehenden Aufgaben einschließlich der Verfügungsgewalt über diese Informationen einem Zuständigkeitswechsel zwischen informationspflichtigen Behörden gleich. Denn § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG hat zur Folge, dass die Anspruchsverpflichtung und damit die Passivlegitimation auf die dadurch zuständig werdende Stelle übergeht. Dieser Anknüpfung der materiell-rechtlichen Regelung an eine vertragliche Aufgabenverlagerung hat das Prozessrecht Rechnung zu tragen, indem es den Parteiwechsel in dieser Konstellation in gleicher Weise wie bei einem behördlichen Zuständigkeitswechsel (vgl. 5 C 21.00 - NVwZ 2002, 483 <484> m.w.N.) nicht als Klageänderung behandelt, sondern für eine bloße Rubrumsänderung genügen lässt.

24cc) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Zugang zu einigen Informationen erst nach Klageerhebung bei der Beklagten beantragt hat. Aus dem Prozessrecht ergibt sich keine Notwendigkeit eines Antrages vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage (vgl. 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <355 f.>, Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 8a). Für die von der Beklagten geforderte entsprechende Anwendung des Antragserfordernisses nach § 75 Satz 1, § 68 Abs. 2 VwGO fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Ausstattung der privaten Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit einer Verwaltungsaktbefugnis entschieden. Erfolgt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs ohne vorherige Antragstellung, ist der Beklagte durch § 156 VwGO geschützt, wonach bei sofortigem Anerkenntnis die Klägerseite die Prozesskosten zu tragen hat. Das Antragserfordernis nach § 4 Abs. 1 UIG ist Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch, nicht aber für dessen prozessuale Verfolgung. Aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dem bei Verpflichtungsklagen mit dem Antragserfordernis Rechnung getragen werden sollte (vgl. 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39, Rn. 23), ergibt sich für die vorliegende Klage gegen eine juristische Person des Privatrechts nichts anderes.

25dd) Der Einwand der Beklagten, die Klageanträge, die auf Auskunft über das Vorliegen von Informationen zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn sowie zu Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell 2000 - 2011 gerichtet sind, seien zu unbestimmt, greift nicht durch.

26Dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist Rechnung getragen, wenn das Ziel der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. 7 B 7.61 - BVerwGE 12, 189 <190>). Das ist hier zu bejahen. Der Gedanke, wonach ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, wenn die Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 82 Rn. 10), ist auch auf den Informationszugangsanspruch zu übertragen. Der "Zugang" zu einer Umweltinformation wird dem Antragsteller, der den Inhalt der Akten typischerweise nicht kennt, sondern sich über diesen erst unterrichten möchte, nach dem Wortsinn auch dadurch "eröffnet", dass er in einem ersten Schritt überhaupt Kenntnis davon erlangt, dass und welche Umweltinformationen vorliegen, von deren Inhalt er sodann in einem zweiten Schritt im Wege der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung Kenntnis erlangen kann (vgl. 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <371> und vom - 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1). Gemessen hieran sind die von der Beklagten beanstandeten Anträge hinreichend bestimmt.

27ee) Den Einwänden der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klageänderungen ist nicht zu folgen.

28Die Änderung des auf Zugang zu den Kostenschätzungen bzw. Kostenberechnungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg gerichteten Antrages von ursprünglich "April 2011" in Januar 2011 stellt nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich eine Klarstellung und keine Klageänderung dar. Zwar existierten tatsächlich keine Berechnungen mit Stand . Ungeachtet der Frage, ob dies die Beklagte hätte erkennen müssen, entspricht indessen der Stand April 2011 mangels Veränderung erkennbar dem Stand Januar 2011, so dass es sich nicht um ein aliud handelt.

29Im Übrigen stellen die von der Beklagten beanstandeten Änderungen der Klageanträge zulässige Klageänderungen dar. Eine Klageänderung ist nach § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Über die Sachdienlichkeit hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136>). Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. 4 C 61.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 161). Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig erst dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. 5 C 102.81 - Buchholz 436.51 § 62 JWG Nr. 1).

30In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht ohne Ermessensüberschreitung die Sachdienlichkeit der Klageänderungen angenommen. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist der Streitstoff nach den geänderten Anträgen im Wesentlichen derselbe geblieben. Der Antrag zu den Daten der Firma Intraplan war ursprünglich auf den Zugang zur "Berechnung des Lärmminderungsnutzens ..." und ist nunmehr auf den Zugang zu den "Daten ... für die Erstellung der Berechnung ..." gerichtet. Er ist damit nicht mehr auf Zugang zur Berechnung selbst, also das Ergebnis, sondern - als dahinter zurückbleibende Vorstufe - auf die der Berechnung zugrunde liegenden Daten gerichtet. Der Antrag zu dem 3D-Modell war ursprünglich auf die Bekanntgabe konkreter Planzeichnungen (Höhenpläne, Querschnitte, Bauwerkskizzen der S-Bahn-Trasse) und ist jetzt auf die Daten des 3D-Modells gerichtet. Entsprechendes gilt auch für den Antrag zum Plan der Firma Kling Consult. Da sich die Anträge auf die vom ursprünglichen Antrag erfassten Berechnungen, das Modell und den Plan beziehen, bestehen keine Bedenken, den Streitstoff als im Wesentlichen identisch anzusehen. Entgegen der Annahme der Beklagten geht das Oberverwaltungsgericht auch nicht von einer rügelosen Einlassung aus. Es führt vielmehr an, dass die Beklagte der Klageänderung widersprochen hat, hält sie aber für sachdienlich (UA S. 23). Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht die Änderung der auf Auskunftserteilung zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn und zu den Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell der Jahre 2000 - 2011 selbstständig tragend für sachdienlich erachtet.

31ff) Der Klägerin fehlt es für den Antrag auf Zugang zur Systemskizze für den Mitfall 1 für die NKU 2011 nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dem Begehren wurde nicht bereits durch die Einführung der Anlage 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom entsprochen. Die übersandte Systemskizze datiert vom und kann deshalb nicht Grundlage der NKU 2011 gewesen sein.

32b) Die Klage ist im Umfang der stattgebenden Tenorierung im Berufungsurteil auch begründet.

33Im Einklang mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin als Gemeinde grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (aa) und die Beklagte als juristische Person des Privatrechts informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist (bb). Das vom Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde gelegte weite Begriffsverständnis (cc) ist bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie das Verständnis des Ausschlussgrundes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (dd). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte ohne Bundesrechtsverstoß zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen bzw. zur Erteilung von Auskünften verurteilt (ee).

34aa) Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt sein, soweit sie sich in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden und Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen ( 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 30).

35Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem "jede Person" einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, differenziert nicht nach der Anspruchsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen und des Privatrechts. Zwar war der Anspruch nach der Begründung der Ursprungsfassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts beschränkt (BT-Drs. 12/7138 S. 12). Auch der Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes bezeichnet ausschließlich natürliche und juristische Personen des Privatrechts als anspruchsberechtigt (BT-Drs. 15/3406 S. 15). Eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte des Übereinkommens vom über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen - AK) (BGBl. 2006 II S. 1251) gebietet es jedoch, die Anspruchsberechtigung weit auszulegen. Das Umweltinformationsgesetz setzt die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) - um (BT-Drs. 15/3406 S. 11). Nach deren Art. 2 Nr. 6 ist der Informationsanspruch als "Jedermann-Recht" der Öffentlichkeit ausgestaltet, wobei die Umweltinformationsrichtlinie den Zugang der Öffentlichkeit erweitert (1. Erwägungsgrund). Die Umweltinformationsrichtlinie dient ausweislich des 5. Erwägungsgrundes der Angleichung des Gemeinschaftsrechts an die Aarhus-Konvention, die zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehen ist. Mit dem Erlass der Richtlinie 2003/4/EG wollte der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf den Abschluss dieses Übereinkommens durch die Gemeinschaft die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen durch eine allgemeine Regelung sicherstellen, die gewährleistet, dass jede natürliche oder juristische Person eines Mitgliedstaats ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne hierfür ein Interesse geltend machen zu müssen ( [ECLI:EU:C:2012:71], Flachglas Torgau, Rn. 31). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AK soll sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zur Verfügung gestellt werden. Öffentlichkeit bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen (Art. 2 Abs. 4 AK; ebenso Art. 2 Nr. 6 UIRL). Die Anspruchsberechtigung soll danach nicht von der rechtsförmlichen Organisation abhängen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruchsteller bezogen auf die bei staatlichen und staatlich kontrollierten Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG vorhandenen Umweltinformationen ein vergleichbares Informationsbedürfnis wie natürliche und juristische Personen des Privatrechts hat und ob er in vergleichbarer Weise wie diese auf eine Informationsbeschaffung nach dem Umweltinformationsgesetz angewiesen ist. Das trifft, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom - 4 C 13.07 - (BVerwGE 130, 223 Rn. 30) ausgeführt hat, auf Gemeinden zu, soweit sie Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Umweltaufgaben begehren.

36Das Vorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Da der einfachgesetzliche Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG voraussetzungslos ausgestaltet ist (BT-Drs. 15/3406 S. 15), besteht die von der Beklagten behauptete Verknüpfung der mit der dem "Jedermann" vergleichbaren Informationslage und der - bei einer Gemeinde fehlenden - "grundrechtstypischen Gefährdungslage" nicht. Daher trägt auch nicht der Schluss, Gemeinden befänden sich nicht in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage, weil sie keine Träger von Freiheitsrechten seien.

37Über die Qualifizierung von Gemeinden als Bestandteil der "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 6 UIRL lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheiden. Im Urteil vom (C-524/09 [ECLI:EU:C:2010:822], Ville de Lyon - Rn. 50) hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Stadt Lyon Zugang zu Informationen unter den für die Öffentlichkeit festgelegten Bedingungen beanspruchen kann. Zwar ist die Entscheidung zu den Informationszugangsansprüchen nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ergangen und sie führt zudem aus, dass für den Informationszugangsanspruch die Vorschrift des Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG gegenüber der Umweltinformationsrichtlinie eine spezielle und erschöpfende Regelung darstellt. Gleichwohl wird aus ihr hinreichend deutlich, dass nach Auffassung des Gerichtshofs eine Gemeinde Teil der Öffentlichkeit sein kann.

38Ohne Verstoß gegen Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht von einer Anspruchsberechtigung der Klägerin hinsichtlich aller hier streitigen Informationen aus, also auch derer, die nicht unmittelbar die Planungen des auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planfeststellungsabschnitts betreffen. Die enge Sichtweise der Beklagten, die Klägerin sei nur hinsichtlich der auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planungsabschnitte in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, findet im Gesetz keine Stütze. Zu den nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - den Gemeinden zugewiesene Aufgabe, die Bodennutzung in ihrem Gebiet durch die Aufstellung von Bauleitplänen eigenverantwortlich zu regeln (vgl. 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <125> und vom - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106>). Diese gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt ( 9 A 10.11 - Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 163).

39Mit Blick auf den an sich voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch bedarf es allerdings nicht der Betroffenheit einer konkreten Planung der Gemeinde. Ausreichend ist vielmehr die mögliche Beeinflussung einer Selbstverwaltungsaufgabe, die sich etwa aus Vorwirkungen einer Planung außerhalb des Gemeindegebiets ergeben kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verschwenken der Trasse zur Trennung der S-Bahn-Strecke von der übrigen Schienentrasse erfolgt hier bereits außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin mit der Folge, dass die Trasse dann auf dem Gebiet der Klägerin bereits getrennt von der Fernbahnstrecke verläuft. Die Trennung der Trassen außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin hat damit Vorwirkung auf das Gemeindegebiet der Klägerin und beeinflusst ihre potentiellen Planungen.

40bb) Juristische Personen des Privatrechts sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Beklagte entspricht mit ihrem von dem Zugangsbegehren der Klägerin betroffenen Aufgabenbereich diesen Voraussetzungen.

41(1) Soweit die Beklagte mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG dar.

42Da das Umweltinformationsgesetz die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie umsetzt (BT-Drs. 15/3406 S. 13), ist der Begriff der öffentlichen Aufgabe und der öffentlichen Dienstleistung im hier maßgeblichen umweltinformationsrechtlichen Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL unionsrechtlich determiniert. Die EU-Kommission wollte - ohne Differenzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen - die Erbringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen. Die Öffentlichkeit sollte (auch) Zugang zu Umweltinformationen haben, die Stellen vorliegen, die nicht dem öffentlichen Sektor zugehören, aber mit der Erbringung derartiger Dienstleistungen betraut sind (Art. 2 Nr. 2 Buchst. c und Erwägungsgrund 12 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom , KOM(2000) 402 endg. - 2000/0169(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156). Unter dem übereinstimmend in Art. 16 und Art. 86 Abs. 2 EGV verwendeten Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (ABl. EG 1996 Nr. C 281, S. 3 und ABl. EG 2001 Nr. C 17 S. 4). Der Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entspricht dem der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Art. 14 und 106 Abs. 2 AEUV (Jung, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, AEUV Art. 14 Rn. 12). Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvorsorge (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158). Hieran knüpft der deutsche Gesetzgeber an, wenn er die umweltbezogene Daseinsvorsorge in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ausdrücklich erwähnt und die Leistungen der Daseinsvorsorge als Regelfall der öffentlichen Aufgabe ansieht (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG hat der Bundesrat, auf dessen Empfehlung die Regelung aufgenommen wurde, die Deutsche Bahn AG angesehen (BT-Drs. 15/3680 S. 2).

43Diesem unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnis der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach der der Bau von Schienenwegen nach Art. 87e GG nicht mehr als öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist ( 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 22). Denn auch danach unterliegen das Schienennetz und der Schienenwegebau der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen wird ( 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 26).

44Mit ihrem Geschäftsgegenstand - der Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung insbesondere der Eisenbahninfrastruktur und hier konkret der Planung des VDE 8 - wird die Beklagte im Bereich der Schienennetzerrichtung tätig, die dem Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG und der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist.

45(2) Die Beklagte kann ihrer Informationspflicht nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenhalten. Sie ist als juristische Person des Privatrechts, die mehrheitlich vom Staat beherrscht wird, nicht grundrechtsberechtigt (vgl. - NJW 2016, 3153 <3157>; 4 B 27.16 - juris Rn. 8), sondern allein grundrechtsverpflichtet ( - BVerfGE 128, 226 <244 ff.>). Dies gilt unabhängig davon, dass sie Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. für ein von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen, das Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus wahrnimmt: u.a. - NVwZ-RR 2016, 242). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt werden. Selbst wenn man in Art. 87e GG eine Spezialregelung sehen will, welche die allgemeinen Regelungen zur Grundrechtsbindung von Unternehmen der öffentlichen Hand verdrängt, gilt dies jedenfalls nicht für den Bereich des Schienennetzes. Hier besteht - zumindest faktisch - ein Monopol (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113), so dass eine Wettbewerbssituation mit privaten Mitbewerbern, die zur Rechtfertigung einer Grundrechtsberechtigung angeführt wird, nicht besteht.

46(3) Die von der Beklagten wahrgenommene Aufgabe bzw. erbrachte Dienstleistung steht im Zusammenhang mit der Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Aufgabe des Baus von Schienenwegen hat typischerweise Auswirkungen auf die Umwelt (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 29; Schomerus/Tolkmitt, ZUR 2009, 188 <192>).

47Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe oder Dienstleistung auszugehen ist, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt, steht im Einklang mit Bundesrecht. Der von der Beklagten für richtig gehaltenen engen Auslegung der Vorschrift, wonach hierunter nur die Wahrnehmung von Aufgaben oder Erbringung von Dienstleistungen fallen sollen, die in den Vollzug des Umweltrechts eingebunden sind, ist nicht zu folgen.

48Der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine derartige Einschränkung. Systematisch korrespondiert eine weite Auslegung des Zusammenhangs mit der Umwelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit der umfassenden Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen in § 2 Abs. 3 UIG. Von der Beschränkung in § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf Stellen, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, d.h. die Umweltbelange nicht nur "nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UIG a.F.), ist der Gesetzgeber bewusst abgerückt. Dieses weite Verständnis des nationalen Gesetzgebers entspricht auch dem Willen des europäischen Richtliniengebers. Der Behördenbegriff des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission (KOM(2000) 402 endg. - 2000/0196(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156) erfasste "juristische Personen, die gesetzlich oder aufgrund von Vereinbarungen mit Stellen oder Personen ... mit dem Erbringen von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltmedien haben oder haben können, betraut sind". Mit der Umformulierung des Art. 2 Nr. 2 Buchst c UIRL durch das Europäische Parlament, die Art. 2 Nr. 2 AK wörtlich übernommen hat, sollten die Anforderungen an den Umweltbezug der jeweiligen Tätigkeit gegenüber dem Kommissionsvorschlag nicht verschärft werden. Anliegen des Änderungsvorschlags war es vielmehr, den Kommissionsentwurf zu stärken (Bericht über den gemeinsamen Richtlinienentwurf vom , endg. A5-0435/2002, S. 8). Darüber hinaus verdeutlicht auch der 11. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Stellen unabhängig davon erfasst werden sollten, ob sie spezifische Zuständigkeiten für die Umwelt wahrnehmen oder nicht.

49(4) Die Beklagte steht als Tochtergesellschaft der DB AG im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG unter Kontrolle des Bundes.

50Eine Kontrolle liegt danach unter anderem vor, wenn eine oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen. Der Bund verfügt über sämtliche Anteile der Muttergesellschaft DB AG und damit mittelbar über die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Beklagten als Tochtergesellschaft.

51Die von der Beklagten wegen der unionsrechtlich nach Art. 4 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343), verfassungsrechtlich nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG und einfachrechtlich nach § 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der bis zum gültigen Fassung (AEG a.F.) eingeschränkten Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Eisenbahnunternehmen geforderte teleologische Reduktion der Vorschrift ist nicht geboten. Der Normtext, der sämtliche privaten Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes erfasst, deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzeszweck. Die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG belegt, dass der Gesetzgeber ausschließlich die gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse als maßgebliches Kriterium der Kontrolle festlegen wollte. Der in § 2 Abs. 2 UIG verwendete Begriff der Kontrolle sollte über die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung hinaus eine eingrenzende Funktion haben (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Die Erwähnung der Deutsche Bahn AG als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen durch den Bundesrat (BT-Drs. 15/3680 S. 2) bestätigt dies.

52Dass das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung, sondern auf die Gesamtverantwortung für das Unternehmen abstellt (vgl. zu mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehaltenen Unternehmen: - BVerfGE 128, 226 <247> = juris Rn. 54) ist unbedenklich. Der Kontrollbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG steht mit dem insoweit wortgleichen Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL im Einklang. Wenn es unerheblich ist, in welcher Art und Weise der bestimmende Einfluss im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL auf eine private Gesellschaft ausgeübt werden kann ( [ECLI:EU:C:2013:853] Fish Legal und Shirley - juris Rn. 69), ist davon auch die vom nationalen Gesetzgeber festgelegte beherrschende Stellung des Staates als Mehrheitsgesellschafter erfasst. Gemäß § 8 Abs. 1 AEG a.F., welcher der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237/25) diente (BT-Drs. 12/4609 S. 97), die in der Richtlinie 2012/34/EU neu gefasst ist, müssen öffentliche Eisenbahnen in der Leitung, Geschäftsführung und Verwaltung, hinsichtlich der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle sowie der internen Rechnungsführung von staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften zwar unabhängig sein. Eine auf den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen basierende Kontrolle ergibt sich jedoch aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU, wonach die Anteilseigner der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden oder von ihr kontrollierten Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit haben, eine Vorabgenehmigung wichtiger Unternehmensentscheidungen durch sie selbst zu verlangen, wie sie ihnen nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten zusteht. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane hinsichtlich der Ernennung von Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitgliedern nach dem nationalen Gesellschaftsrecht bleiben ausdrücklich unberührt. Die gesellschaftsrechtlichen Rechte des Bundes als Mehrheitsgesellschafter sind für Eisenbahninfrastrukturunternehmen zudem durch das Veräußerungsverbot nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GG verfassungsrechtlich garantiert.

53cc) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte weite Begriff der Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG, wonach regelmäßig ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit genügt, steht mit Bundesrecht im Einklang. Zutreffend sieht das Oberverwaltungsgericht die Errichtung eines Schienenweges als eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG an, weil sie sich auf die Umweltbestandteile wie Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (Nummer 1) oder Umweltfaktoren wie Lärm (Nummer 2) auswirkt.

54(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen (vgl. 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <376>). Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen ( 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 13). Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente.

55Weit ist auch der Begriff der Daten im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf "alle Daten" über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf ( 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 <40>). Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten "über" Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht.

56Auch der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG von Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken. Danach soll es die vom Gesetz bezweckte Transparenz gerade ermöglichen, derartige Entscheidungen (über die öffentliche Finanzierung eines Vorhabens auf Grundlage von Kosten-Nutzen-Untersuchungen) auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, so dass Zugang nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren zu gewähren ist.

57(2) Die von der Beklagten vertretene Auffassung, Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG seien nicht sämtliche Grundlagen einer Planung, sondern erst solche Unterlagen, die auf diesen Grundlagen aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkrete geplante Maßnahme agglomerieren und einen Bezug zur Umwelt aufweisen, ist mit diesem Begriffsverständnis nicht vereinbar. Die von ihr erhobenen Einwände gegen die Einstufung der einzelnen Informationen als Umweltinformationen durch das Oberverwaltungsgericht greifen nicht durch.

58(a) Dass die Daten, die der Firma I. für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge zur Verfügung gestellt wurden, selbst keine Umweltauswirkungen der verschiedenen Bahnprojekte betreffen, steht unter Zugrundelegung des weiten Begriffsverständnisses der Annahme einer Umweltinformation nicht entgegen. Auch das Oberverwaltungsgericht geht diesbezüglich nicht von einer Kosten-Nutzen-Untersuchung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG aus, sondern sieht die Daten als sonstige wirtschaftliche Analysen oder Annahmen an. Als solche sind auch die Kostenschätzung zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg vom Januar 2011 und die Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den Planfeststellungsabschnitt 22 einzustufen.

59(b) Der Annahme der Umweltinformationseigenschaft des Schallschutzgutachtens für den alten Mitfall 2 steht nicht entgegen, dass das Gutachten mittlerweile überarbeitet und aktualisiert und die Planungsvariante nicht planfestgestellt wurde. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist ( 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ Recht Nr. 210). Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist angesichts des weiten Begriffsverständnisses aber gegenständlich nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt. Damit im Einklang steht, dass das Oberverwaltungsgericht erkennbar auf das Verkehrsprojekt S-Bahn-Trasse abstellt, das weiterverfolgt wird und sich auf die Umweltbestandteile und -faktoren auswirken kann.

60(c) Dem Einwand der Beklagten, bei der Untersuchung der R. GmbH zum Entfall des Haltes S. handele es sich um eine Unterlage zum Betriebsprogramm und eine rein betriebliche Untersuchung ohne Umweltbezug, liegt ein verkürztes Verständnis der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde, das im Gesetz keine Stütze findet. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stellt das Oberverwaltungsgericht darauf ab, dass § 2 Abs. 3 UIG nicht zwischen Informationen als "Grundlagen für die Planung" und "Unterlagen für eine konkret geplante Maßnahme" differenziert, sondern vielmehr "alle Daten" erfasst. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in das Umweltinformationsgesetz gefunden und ist zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich ( 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 36 Rn. 31 f.). Wenn die Untersuchung der R. GmbH ausweislich ihres Titels die (betrieblichen) Auswirkungen des Wegfalls einer Haltestelle der S-Bahn behandelt, verhält sie sich im Übrigen erkennbar nicht zu abstrakten Grundlagen der Planung, sondern konkret zu einer der Auswirkungen der gewählten Planungsalternative, so dass der Einwand der Beklagten schon aus diesem Grund fehlt geht.

61(d) Gleiches gilt für den zur Umweltinformationseigenschaft der Systemskizze Gleistopologie erhobenen Einwand der Beklagten, sie könne schon aufgrund des Abstraktionsgrades keinen Umweltbezug aufweisen. Auch hier ergibt sich aus dem Titel, dass die Unterlage bei der NKU 2011 für den Mitfall 1 Eingang gefunden, sich auf die gewählte Planungsalternative ausgewirkt und damit Umweltbezug hat. Es ist ausreichend, dass die Systemskizze einen Zusammenhang mit dem Schienenbauprojekt hat.

62dd) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass dem Zugangsanspruch der Klägerin zu den Informationen, hinsichtlich derer die Beklagte zur Gewährung von Zugang verurteilt wurde, Ablehnungsgründe nicht entgegenstehen.

63(1) Das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse steht mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang.

64Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen ( 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 12 f. und vom - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 50; Beschluss vom - 20 F 6.12 - juris Rn. 12). Damit orientiert sich die Auslegung am gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis ( 7 B 45.12 - juris Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3406 S. 20 i.V.m BT-Drs. 12/7138 S. 14).

65Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein und maßgeblich auf die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch den Inhaber des Geheimnisses an. Die Kennzeichnung einer übermittelten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat nur Indizwirkung für die informationspflichtige Stelle dahingehend, dass von einer Betroffenheit des Dritten auszugehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle. In diesem Rahmen hat das Oberverwaltungsgericht die Versagung der Zustimmung der jetzigen Beklagten vom zum Informationszugang durch die Klägerin auch berücksichtigt (UA S. 41 und 44). Da die ehemalige Beklagte als seinerzeit informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes traf, bedurfte es - nach der nachgeholten Anhörung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG im gerichtlichen Verfahren - einer diesbezüglichen weiteren Nachfrage bei der jetzigen Beklagten DB Netz AG seitens des Gerichts nicht.

66(2) Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinsichtlich einzelner Informationen, bei denen die Beklagte den Ausschlussgrund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses geltend gemacht hat, dessen Vorliegen verneint.

67Bei den Daten des 3D-Modells sieht das Oberverwaltungsgericht keinen Raum für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, weil die Klägerin Zugang nur zu den den Gelände- und Hochwassermodellen zugrunde liegenden Daten und nicht zu den Modellen selbst begehrte (UA S. 22). Diese seien nach dem Vortrag der Beklagten auch aus den Unterlagen im Planfeststellungsverfahren ersichtlich. Hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zur NKU für die S-Bahn hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verneint, weil die Klägerin lediglich Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen Berechnungen etc. begehrte und daraus deren Inhalt noch nicht erkennbar sei (UA S. 33). Gleiches gelte für die Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22, weil es sich - anders als bei Kosteneinzelabrechnungen - lediglich um eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung handele (UA S. 44). Dass bereits eine solche nur überschlägige Kostenschätzung geeignet sein könne, im Falle des Bekanntwerdens der DB Netz AG in einem späteren Vergabeverfahren wirtschaftlich zu schaden, lasse sich ohne nähere Anhaltspunkte nicht feststellen. Gegen diese Erwägungen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

68Soweit die Beklagte meint, bei der Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenschätzungen zur NKU 2011 (UA S. 41 f.) und der Untersuchung der R. GmbH (UA S. 45) wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung habe das Oberverwaltungsgericht das Schreiben der Beklagten vom nicht berücksichtigt, wird auf die Ausführungen zu (1) verwiesen.

69(3) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund der offensichtlichen Missbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG verneint.

70Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Missbräuchlichkeit einer Antragstellung kann sich auch daraus ergeben, dass der Antragsteller über die begehrte Information bereits verfügt (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 UIRL sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen. Missbräuchlich ist ein Antrag, der die Arbeitsfähigkeit und -effektivität der Behörde beeinträchtigt ("behördenbezogener Missbrauch"). Die Arbeitskraft der Behörde wird auch dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn ein Antrag zu Zwecken gestellt wird, die vom Gesetz nicht gedeckt sind. Der "verwendungsbezogene Missbrauch" kann sich deshalb zugleich als "behördenbezogener Missbrauch" darstellen ( 7 C 2.09 - juris Rn. 35 f.). Die Darlegungslast für den Ausschlussgrund liegt bei der informationspflichtigen Stelle.

71Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, die insoweit darlegungspflichtige frühere Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin über die Informationen bereits (teilweise) verfüge. Da die DB Netz AG Zugriff auf die Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes habe, sei es der früheren Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Behauptung, die Klägerin habe als Beteiligte des Planfeststellungsverfahrens Zugriff auf die Unterlagen, zu substantiieren und konkret darzulegen, welche der im Streit stehenden Unterlagen sich tatsächlich (an welcher konkreten Stelle) in den Verwaltungsvorgängen des Eisenbahnbundesamtes befänden und von der Klägerin eingesehen worden seien (UA S. 17 f.).

72Der dagegen erhobene Einwand der Beklagten, diese Sichtweise überspanne die Anforderungen an die Darlegungspflicht, greift nicht durch. Die Beklagte behauptet schon selbst nicht, dass die Informationen, zu denen die Klägerin Zugang begehrt, überhaupt Gegenstand der Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes geworden sind. Ungeachtet dessen ist Gegenstand des Zugangsanspruchs die einzelne Umweltinformation. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem der Antrag abzulehnen ist, "soweit" das Bekanntgeben "der Information" nachteilige Auswirkungen hätte, erfordert die Darlegung des Ausschlussgrundes für jede einzelne Information. Wegen der inhaltlich vergleichbaren Formulierung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG, nach dem ein Antrag abzulehnen ist, "es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt", ist auch hier von einer entsprechenden Erforderlichkeit der Darlegung auszugehen. Die informationspflichtige Stelle hat daher darzulegen, dass eine konkrete Umweltinformation dem Antragsteller bereits tatsächlich vorliegt. Dem genügt der unbestimmte Vortrag der Beklagten nicht.

73(4) Hinsichtlich des Zugangs zum Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2 weist der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend darauf hin, dass der Einwand der Beklagten, der alte Mitfall 2 sei überarbeitet worden, so dass der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG einschlägig sei, nicht durchgreift. Der Ablehnungsgrund bezieht sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten. Die Begutachtung für den alten Mitfall 2 auf Grundlage der Daten war jedoch abgeschlossen.

74c) Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch.

75aa) Bei dem Berufungsurteil handelt es sich nicht um ein unzulässiges Teilurteil.

76Die Trennung der Klageansprüche durch das Verwaltungsgericht nach § 93 Satz 2 VwGO ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Sie kann als solche (isoliert bzw. unmittelbar) gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO im Berufungsverfahren und gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht der Überprüfung unterliegen (zu Letzterem: 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217).

77Unbeschadet dessen ist im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung die Rüge des Verfahrensmangels dann zulässig, wenn sie sich nicht gegen die Vorentscheidung selbst wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Ein solcher Mangel kann vorliegen, wenn es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelt ( 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <323 f.>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

78Sowohl bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts als auch beim Berufungsurteil handelt es sich bereits formal nicht um Teilurteile im Sinne von § 110 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat über den abgetrennten Teil vollumfänglich durch Schlussurteil entschieden. Hiergegen richtet sich die Berufung, über die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls durch Schlussurteil entschieden hat. Es handelt sich auch in der Sache nicht um unzulässige Teilurteile. Nach § 110 VwGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist. Dies setzt die Teilbarkeit des Streitgegenstandes voraus. Teilbar ist der Streitgegenstand, wenn mit einer Klage mehrere tatsächlich oder rechtlich voneinander unabhängige Ansprüche geltend gemacht werden oder wenn sich ein einziger prozessualer Anspruch aus mehreren Positionen zusammensetzt, die einer gesonderten tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung zugänglich sind (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 110 Rn. 4). Der vorab zu entscheidende und der verbleibende Teil des Streitgegenstandes müssen wechselseitig rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig sein. Die Frage, über die durch Teilurteil entschieden wurde, darf die Entscheidung über den restlichen Streitgegenstand nicht neu aufwerfen ( 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 <275>). Hiernach ist vorliegend die Teilbarkeit des Streitgegenstandes zu bejahen. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht nicht, weil der Gegenstand der einzelnen Informationszugangsansprüche der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht durch die jeweilige Information bestimmt wird. Die von der Beklagten aufgeworfenen übergreifenden Rechtsfragen und ihre Beantwortung durch das Gericht erwachsen nicht selbständig in Rechtskraft. Gegenstand des Informationszugangsanspruchs können mehrere einzelne Informationen sein. Ob ein Anspruch auf einzelne Informationen besteht, hängt neben der Anspruchsberechtigung nach § 3 UIG und Informationspflichtigkeit gemäß § 2 Abs. 1 UIG auch vom Vorliegen von Ablehnungsgründen nach §§ 8 und 9 UIG ab. Diese sind bezüglich jeder einzelnen Information zu prüfen.

79bb) Die Rüge der Beklagten gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die Annahme, dass der Beklagten eine - vor Erstellung der NKU 2011 datierende - Systemskizze für den Mitfall 1 tatsächlich vorliegt (UA S. 46), ist unbegründet. Die getroffenen Feststellungen sind nicht aktenwidrig (vgl. 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297>). Die Beklagte vermag auf keinen Aktenteil zu verweisen, aus dem sich ergeben soll, dass ihr die genannte Information nicht vorliegt. Der in der Sitzungsniederschrift vom festgehaltenen Aussage des Zeugen G., er glaube nicht, dass im Rahmen der Zuarbeit der früheren Beklagten für die Firma I. auch eine mit Anlage B 11 vergleichbare Systemskizze erstellt worden sei, lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Aussage auf den Mitfall 1 bezogen hat. Die Feststellungen verstoßen auch nicht gegen Denkgesetze (vgl. 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>). Die Zeugenaussagen sind geeignet, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zu belegen, dass die Beklagte auch für die NKU 2011 auf eine damals aktuelle Systemskizze zurückgegriffen hat und diese ihr vorlag. Auch wenn sich die Zeugen S. und D. in ihren Aussagen vom nicht explizit an eine Aktualisierung für die NKU 2011 im Rahmen der seit 2003 laufenden Fortschreibung der Systemskizze erinnern konnten, diese aber für denkbar halten, hat die Beklagte nach der Aussage des Zeugen G. seitens der Planungsgemeinschaft auch für die NKU 2011 Unterlagen erhalten. Die Anlage B 11 belegt jedenfalls beispielhaft die Überlassung der Systemskizze. Ein die Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 108 VwGO überschreitender logischer Fehlschluss kann unter diesen Umständen in den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht gesehen werden.

80cc) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Ausspruch des Berufungsurteils über die Verurteilung zur Gewährung von Zugang zu den elektronischen Daten des 3D-Modells unter Verstoß gegen § 88 VwGO hinter dem klägerischen Begehren zurückbleibe, ist sie nicht beschwert. Die Behauptung, nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts ziele der Tenor auf die Übermittlung der allein den Bestand abbildenden "Vermessungsdaten", während der klägerische Antrag auf die "Daten über die Planung gerichtet sei", welche denklogisch nicht im Wege der Vermessung erhoben werden könnten, findet im Berufungsurteil keine Grundlage. Gegenstand des klägerischen Begehrens sind nach den Feststellungen des Urteils "die Daten über Lage und Höhe der geplanten S-Bahntrasse einschließlich der zugehörigen Bauwerke und S-Bahn-Haltepunkte, die als Vermessungsdaten für die Erstellung der Pläne verwandt wurden" (UA S. 21). Auf den Zugang zu diesen "Vermessungsdaten" sind bei zulässiger Berücksichtigung der Entscheidungsgründe der Antrag und der Tenor gerichtet.

81dd) Die Rüge der Verletzung der Verfahrensfairness und der Überschreitung der Amtsermittlungspflicht durch die Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Übersendung von Informationen sowie der Ausforschung durch die Art der Zeugenbefragung dringt nicht durch. Zum Bundesrecht, auf dessen Verletzung die Revision gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestützt werden kann, zählt jedenfalls auch das Gebot des fairen Verfahrens (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 137 Rn. 7). Allerdings bleiben die Rügen der Beklagten derart vage, dass sich nicht feststellen lässt, welcher Zeuge in welcher Hinsicht ausforschend befragt worden sein soll und inwieweit das Oberverwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht überschritten haben soll. Es fehlt an der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben. Das Hinwirken auf eine sachdienliche Antragstellung ist nach § 86 Abs. 3 VwGO geboten. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur Vorlage von Informationen aufgefordert hat, ist weder dargelegt noch erkennbar, dass sich die vermeintlich verfahrensfehlerhafte Amtsermittlung mangels tatsächlicher Vorlage der Informationen durch die Beklagte auf das Ergebnis ausgewirkt haben soll.

822. Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist nicht begründet.

83a) Hinsichtlich der Anträge auf Zugang zu den Informationen, die das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor, ist die Umstellung der Klage auf die jetzige Beklagte als eine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung zu werten.

84Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, haben die Informationen zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth(Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand) (UA S. 24 f.), zu den Kosten für das besonders überwachte Gleis (UA S. 25) und die Jahresangaben zu Grunderneuerungen (UA S. 31 f.) zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bei der ehemaligen Beklagten nicht vorgelegen. Die Anspruchsverpflichtung als informationspflichtige Stelle und die Passivlegitimation konnten deshalb insoweit nicht infolge der vertraglichen Aufgabenverlagerung gesetzlich auf die jetzige Beklagte übergehen. Es fehlt somit an der einem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel von Behörden vergleichbaren Konstellation, die es rechtfertigt, die Umstellung des Klageantrags auf einen neuen Beklagten nicht als Klageänderung zu werten. Da die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren den Informationszugangsantrag gegen die jetzige Beklagte richtet, kommt es nicht darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin im Jahr 2011 selbst informationspflichtige Stelle war und die Klägerin ihren Antrag gegen diese hätte richten können.

85b) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht die auf Zugang zu einzelnen Informationen gerichtete Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen.

86aa) Im Einklang mit § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Kostenkennwertekatalog der DB AG jedenfalls insoweit nicht um eine Umweltinformation handelt, als dieser über die Angaben zu den Kosten von umweltrelevanten Baumaßnahmen hinausgeht (UA S. 26). Diese Differenzierung erweist sich als tragfähig. Eine Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Das folgt aus dem Verweis in § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG auf Maßnahmen oder Tätigkeiten in Nummer 3 und dort auf die Umweltbestandteile und -faktoren in Nummer 1 und 2. Eine entsprechende Voraussetzung ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 UIRL, der in Buchst. e) auf die in Buchst. c) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verweist, die sich auf die in Buchst. a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. Die Klägerin entnimmt der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 32) zwar zutreffend, dass die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festzustellen ist, solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist. Weder den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen noch dem Vortrag der Klägerin ist aber zu entnehmen, dass der Kostenkennwertekatalog selbst vollumfänglich zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist, bei dem es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG handelt. Als eine wirtschaftliche Annahme und damit Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG können die Inhalte des Kostenkennwertekatalogs vielmehr nur insoweit angesehen werden, als sie zur Vorbereitung oder Durchführung des unter § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG fallenden Schienenbauprojekts verwendet worden sind.

87bb) Dem Zugang zu einzelnen Informationen steht der Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen.

88(1) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht - auch über die unter 1.b)dd)(1) angesprochenen Gesichtspunkte hinaus - mit Bundesrecht im Einklang.

89Die ehemalige wie auch die jetzige Beklagte können sich als juristische Personen des Privatrechts (mittelbar) im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen, auch wenn sie bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keinen Grundrechtsschutz genießen (siehe oben 1.b)bb)(2)) und sich auch nicht in einer unmittelbaren Wettbewerbssituation befinden.

90Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthält keine Beschränkung auf grundrechtsfähige natürliche und juristische Personen. Die Gesetzesbegründung bezieht sich zwar auf die - typischerweise gegebene - grundrechtliche Fundierung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 12 und 14 GG (BT-Drs. 15/3406 S. 20 unter Hinweis auf die Begründung zu § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 UIG a.F in BT-Drs. 12/7138 S. 14; vgl. auch - BVerfGE 115, 205 <230 f.>). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Ausschlussgrund nur für grundrechtsfähige Personen gelten soll. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, den Schutz einfachrechtlich auch Personen zu gewähren, die nicht grundrechtsfähig sind (vgl. 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64, Rn. 15). Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen die Annahme, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei in diesem Sinne auszulegen. Die Gesetzesbegründung nimmt auf das tradierte Verständnis des § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - Bezug (vgl. BT-Drs. 15/3406 S. 20 mit dem Verweis auf BT-Drs. 12/7138 S. 14). Danach liegt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und der Betriebsinhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen ( - NStZ 2014, 325 Rn. 20). Hiernach kommen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand als Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Betracht. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom - 5 StR 152/13 - (NStZ 2014, 325 Rn. 20 ff.) die Schätzkosten und den Kostenrahmen einer öffentlichen Auftraggeberin, die ein Vergabeverfahren durchführt, als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert. Zusätzlich gestützt wird diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG durch den systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3154), der gleichfalls den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausschlussgrund normiert. Mit dieser Bestimmung, die neben dem die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr schützenden § 3 Nr. 6 IFG zur Anwendung kommt (vgl. BT-Drs. 15/5606 S. 6), wollte der Gesetzgeber nicht nur der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie, sondern für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand auch haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung tragen (BT-Drs. 15/4493 S. 14). Das rechtfertigt den Schluss, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem Umweltinformationsgesetz, das keine dem § 3 Nr. 6 IFG entsprechende Regelung enthält, erst recht auch der öffentlichen Hand und den von ihr beherrschten Unternehmen des Privatrechts zuteilwerden kann.

91Voraussetzung hierfür ist nach dem tradierten wettbewerbsrechtlichen Verständnis des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses allerdings, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand oder des von ihr beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Die öffentliche Hand oder das Unternehmen müssen dabei nicht selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG BT-Drs. 15/5606 S. 5); entsprechend der Zielrichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, reicht es vielmehr aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet. Demzufolge können von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen sich auch als Monopolisten auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen.

92Mit den vorgenannten Maßstäben steht das Verständnis des Oberverwaltungsgerichts von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang, wenn es davon ausgeht, dass auch eine informationspflichtige Stelle, die nicht im hoheitlichen Bereich tätig wird, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein kann, dass eine Wettbewerbssituation ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist und dass sich ein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis aus der Vergaberelevanz unternehmensinterner Daten ergeben kann (UA S. 28 f.). Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach die Klägerin wie ein "Jedermann" zu behandeln sei (UA S. 30) und ein überwiegendes Informationsinteresse über das allgemeine öffentliche Interesse an der Offenbarung von Umweltinformationen hinausgehen müsse (UA S. 36), entspricht der Rechtsprechung des Senats. Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt ( 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 62).

93(2) In Anwendung dieser Maßstäbe sieht das Oberverwaltungsgericht sowohl die DB AG als auch die jetzige Beklagte DB Netz AG als mögliche Träger von Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG an. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaften im (mittelbaren) Eigentum des Bundes stehen, in Teilen öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen und ihrerseits insoweit informationspflichtig sind. Denn es handelt sich um Unternehmen, die sich - in Realisierung verfassungsrechtlicher (Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG) und unionsrechtlicher Vorgaben (u.a. Richtlinie 2012/34/EU) - auf einem Markt unter Wettbewerbsbedingungen gewerblich betätigen. Das Allgemeine Eisenbahngesetz dient unter anderem der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastruktur (§ 1 Abs. 1 AEG). Dass die jetzige Beklagte dabei aufgrund des faktischen Monopols von Schienenwegen nicht im unmittelbaren Wettbewerb mit Betreibern paralleler Eisenbahnstrukturen steht (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113; Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 12), ist unschädlich, weil sich - wie oben ausgeführt - auch Monopolunternehmen grundsätzlich auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen können. Bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Errichtung von Eisenbahninfrastruktur ist sie als Sektorenauftraggeberin gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 102 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zur Ausschreibung und Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet. Vergaberelevante Informationen können daher ein Geschäftsgeheimnis begründen.

94(3) Hinsichtlich des Kostenkennwertekatalogs der DB AG hat das Oberverwaltungsgericht ein berechtigtes Interesse der DB AG oder der jetzigen Beklagten an der Nichtverbreitung ihrer internen Kalkulationsgrundlagen zutreffend mit der Begründung angenommen, deren Offenlegung sei bei prognostischer Würdigung geeignet, einem dieser Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es bestehe auch kein überwiegendes Informationsinteresse der Klägerin (UA S. 29 ff.). Den dagegen erhobenen Einwänden der Klägerin ist nicht zu folgen.

95Der Kostenkennwertekatalog ist nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, denen zufolge er nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, nicht allgemein bekannt oder offenkundig. Gegen diese Einschätzung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg (siehe unten c)). Eine Information ist erst dann offenkundig, wenn sie - wie im Fall der Veröffentlichung - allgemein bekannt oder jedenfalls für beliebige Externe leicht zugänglich ist (vgl. Guckelberger, in: BeckOK MedienInfR, Stand , § 6 IFG Rn. 21; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82 ff.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 17 Rn. 7 ff.). Der begrenzte Personenkreis ist nicht allein quantitativ zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Geheimnisträger den Kreis der "Wissenden" unter Kontrolle behält (Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577 <581>; Schoch, a.a.O. Rn. 82). Dies ist der Fall, wenn Dritte, die über die Information verfügen, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Köhler, a.a.O. Rn. 7a; vgl. Kloepfer/Greve, a.a.O. S. 581). Eine leichte Zugänglichkeit ist anzunehmen, wenn der Interessierte sich ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln davon Kenntnis verschaffen kann (Köhler, a.a.O. Rn. 8). Da die DB AG nach den tatsächlichen Feststellungen den Kostenkennwertekatalog nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stellt (UA S. 29), kann nicht von einer derartigen unkontrollierten Freigabe von Informationen ausgegangen werden. Die bloße Möglichkeit, dass diese Unterlagen unberechtigt vervielfältigt werden, vermag deren Offenkundigkeit nicht zu begründen.

96Der Einwand der Klägerin, das Fortbestehen eines unverfälschten Wettbewerbs sei auch im Fall einer Bekanntmachung der der Ausschreibung zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen gegeben, weil ein Bieter, dessen Angebotskalkulation sich exakt an der Kostenschätzung des Ausschreibenden orientiere, damit rechnen müsse, von einem anderen Unternehmen unterboten zu werden, vermag die zentrale Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht zu widerlegen, dass eine Bekanntgabe jedenfalls die hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung und von Preisabsprachen begründet (UA S. 29 f.). Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Schadens durch die Bekanntgabe einer geschäftlichen Information gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen muss nicht erbracht werden; es genügt die - nicht nur theoretische - Möglichkeit einer Beeinträchtigung (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG: 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 25).

97Der Kostenkennwertekatalog verliert seine Vergabe- bzw. Wettbewerbsrelevanz nicht dadurch, dass er seit 2011 überarbeitet wurde und - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - nicht mehr aktuell war. Den Aspekt der Abnahme der Schutzwürdigkeit von geschäftlichen Informationen mit zunehmender Zeit hat das Oberverwaltungsgericht dahingehend berücksichtigt, dass nicht sämtliche Positionen des Katalogs einer Fortschreibung unterzogen worden seien und die Kenntnis von den jeweiligen Einzelpositionen (auch) mit dem Stand 2011 Aufschluss über die angenommene Preisentwicklung geben würde (UA S. 30). Ob eine geschäftliche Information mit zunehmendem Zeitablauf ihre Bedeutung für die Wettbewerbsposition des Unternehmens verliert, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 31). Danach ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht aufgrund der zeitlichen Nähe (2011, 2012) bei Kenntnis der Kostenkennwerte des Vorjahres die Möglichkeit von Rückschlüssen auf aktuelle Kostenschätzungen sieht.

98Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ein das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe der Information verneint. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich ein besonderes, von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht begründen. Soweit die Klägerin sich auf das konkrete Planfeststellungsverfahren beruft, mag dies grundsätzlich zwar ein geeigneter Anknüpfungspunkt sein, ein besonderes Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG darzulegen. In der prozessualen Durchsetzung der Rechte der Klägerin als ein "Jedermann" im Planfeststellungsverfahren kann allerdings nicht schon per se ein besonderes öffentliches Interesse gesehen werden. Hierzu stellt das Oberverwaltungsgericht zutreffend fest, dass unter Berücksichtigung des bisherigen klägerischen Vortrags jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass eine wirksame Rechtsverfolgung im Planfeststellungsverfahren die Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs zwingend erfordert. Die Klägerin führt vielmehr selbst an, dass es ihr gelungen sei, die Fehlerhaftigkeit der maßgeblichen Kosten-Nutzen-Analysen ohne Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs festzustellen. Der pauschale Verweis auf den Umweltschutz als Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie und des Aarhus-Übereinkommens vermag lediglich ein allgemeines Interesse für jeden Antrag auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz zu begründen. Dies gilt - wenn überhaupt - auch für das angeführte Interesse an Vorhaben des vordringlichen Bedarfs und der Finanzierung aus Steuermitteln.

99(4) Für die gleichlautenden Einwände der Klägerin gegen die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses durch das Oberverwaltungsgericht bezüglich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 (UA S. 35 ff.) sowie zum GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid (UA S. 39) gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Ihr Einwand gegen die vom Oberverwaltungsgericht angeführte Möglichkeit eines In-Camera-Verfahrens im gerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt 16, dass dieses einen rechtzeitigen Zugang der Öffentlichkeit zu den maßgeblichen Unterlagen vor Ergehen der Planungsentscheidung unmöglich mache und die Betroffenen in ein Gerichtsverfahren zwinge, geht schon deshalb fehl, weil die Planungsentscheidung erst nach ihrem Ergehen der gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Die Behauptung, den GVFG-Unterlagen lasse sich lediglich das - für einen offenen Wettbewerb in einem späteren Vergabeverfahren unschädliche - Gesamtkostenvolumen für den Planfeststellungsabschnitt 16 entnehmen, widerspricht den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach die bisherigen Schwärzungen die Obergrenzen des Aufwandes der jetzigen Beklagten "für die einzelnen Leistungen" betreffen (UA S. 36).

100c) Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Ablehnung des Zugangs zum Kostenkennwertekatalog und zu den Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.

101Die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung findet ihre Grenzen nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten wie etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungsätze und die Denkgesetze (vgl. etwa, 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 41 und 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 43, jeweils m.w.N.). Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 46).

102Die Angaben des Mitarbeiters der früheren Beklagten H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am , wonach es auch sein könne, dass die an die im Auftrag des Bahnkonzerns handelnden Fachplaner herausgegebenen Unterlagen vervielfältigt werden und so in die Öffentlichkeit gelangen könnten, zwingen nicht zu dem von der Klägerin gezogenen Schluss, dass der Kostenkennwertekatalog allgemein zugänglich war. Zu berücksichtigen ist vielmehr der dargestellte materiell-rechtliche Maßstab, wonach eine geschäftliche Information erst dann offenkundig ist, wenn sie allgemein bekannt oder Jedermann leicht zugänglich ist. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Möglichkeit einer in rechtswidriger Weise erfolgten tatsächlichen Vervielfältigung. Allein hierfür liefern die genannten Angaben Anhaltspunkte. Das Oberverwaltungsgericht hält die Klägerin auch nicht für beweisbelastet für die Tatsache, dass eine Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht geeignet sei, der DB AG einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es nimmt vielmehr anhand des dargelegten Maßstabes und unter Berücksichtigung der Angaben des Mitarbeiters H. und des Zeugen G. sowie des Schreibens der Beklagten vom eine prognostische Würdigung vor (UA S. 29 f.). Die gezogene Schlussfolgerung, der DB AG könne bei der Vergabe von Aufträgen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, verstößt nicht gegen Denkgesetze.

103Die Rüge, das Berufungsurteil verletzte im Zusammenhang mit der oben dargestellten Beweiswürdigung zur Feststellung eines Ausschlussgrundes hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 die Beweislastverteilung, greift bereits deshalb nicht, weil das Oberverwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat.

104Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:230217U7C31.15.0

Fundstelle(n):
CAAAG-47049