BFH Beschluss v. - XI B 72/00

Gründe

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. des Finanzgerichts (FG) liegen nicht vor. Die Änderungsbescheide sind von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erlassen und bekannt gegeben worden. Die Änderungsbescheide wurden von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Ob die Bescheide rechtmäßig in das Verfahren eingeführt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechts.

3. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt vor, wenn das FG in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

a) Eine Abweichung zu dem (BFHE 184, 232, BStBl II 1998, 266) ist nicht gegeben. In diesem Fall war zu entscheiden, ob die in § 68 Satz 2 FGO a.F. bezeichnete Monatsfrist zu laufen begann. Im Streitfall hingegen wurde die Frist eingehalten. Erhält der Empfangsberechtigte das zuzustellende Schriftstück, bleibt die Zustellung nicht unwirksam; lediglich die in § 9 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) genannten Fristen werden nicht in Gang gesetzt. § 9 Abs. 2 VwZG betrifft nicht die Wirksamkeit der Zustellung, sondern lediglich den Lauf von zustellungsabhängigen Fristen (vgl. , BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 9 VwZG Tz. 3).

b) Eine Abweichung besteht auch nicht zu dem (BFHE 188, 146, BStBl II 1999, 592, BFH/NV 1999, 1150). Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG nicht die Auffassung vertreten, dass die Feststellung der Beteiligung des einzelnen Gesellschafters an den Einkünften einer KG und die Feststellung der Einkünfte aus dem Sonderbetriebsvermögen nicht selbständige Feststellungen seien. Es hat lediglich entschieden, dass der auf den Kläger entfallende Gewinn eindeutig bestimmt sei und damit als Besteuerungsgrundlage in den Einkommensteuerbescheid übernommen werden könne.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1588 Nr. 12
WAAAA-66571