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Kündigungsschutzklage
Gerichtliche Entscheidung, Anspruch auf Abfindung und Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers
Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei einseitig durch Kündigung beendet werden. Im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung sind zudem zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Schließlich dient das Arbeitsrecht in weiten Teilen dem Arbeitnehmerschutz (Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, München 2016, Rn. 1).
I. Ziel der Klageerhebung
1. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Möchte der gekündigte Arbeitnehmer geltend machen, dass eine von dem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, so hat er eine sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG).
Der Klageantrag ist darauf zu richten, dass das Arbeitsverhältnis durch die (konkret bezeichnete) Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst worden ist (§ 4 Satz 1 KSchG).
2. Schleppnetzantrag
Daneben empfiehlt es sich, einen sog. „Schleppnetzantrag“ zu stellen, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis darüber hinaus fortbesteht.
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