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Krankenkassenwahl durch den Arbeitnehmer
Aufgaben des Arbeitgebers bei der Ausübung des Wahlrechts
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, wenn in den maßgebenden Gesetzen im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist. Maßgebende Gesetze sind das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie für die landwirtschaftliche Krankenversicherung das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Besonderheiten sind auch im Künstlersozialversicherungsgesetz (Sozialversicherung selbständiger Künstler und Publizisten) vorgesehen.
I. Wahlrecht der Versicherten
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte haben ein allgemeines Wahlrecht hinsichtlich ihrer Krankenkasse zu (§ 173 Abs. 1 SGB V). Gewählt werde kann zwischen folgenden Krankenkassen (§ 173 Abs. 2 SGB V):
die Ortskrankenkasse (AOK) des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
die Ersatzkasse (ErsK), deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
die Betriebs- oder Innungskrankenkasse (BKK oder IKK), wenn die Versicherten in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die BKK oder IKK besteht,
die BKK oder IKK, wenn die Satzung dieser Krankenkasse das vorsieht (Ausweitung der Zugehörigkeit),
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
die Krankenkasse, bei ...