Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Auszubildende in der Entgeltabrechnung
Sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Besonderheiten
Vom großen Thema „Fachkräftemangel“ waren bis vor einigen Jahren nur Betriebe mit hohem Spezialisierungsgrad betroffen. Inzwischen ist es flächendeckend in der gesamten Arbeitswelt angekommen: Unisono klagen Handel und Industrie, Wirtschaft und Verwaltung darüber, dass es immer weniger gelingt, qualifizierte Arbeitsplätze zu besetzen. Der einzige Ausweg: selbst ausbilden. Auch wenn dafür bisweilen ein „langer Atem“ erforderlich ist – eine qualifizierte Ausbildung schützt vor Nachwuchssorgen. In der Entgeltabrechnung und im Arbeitsrecht sind bei Auszubildenden mehrere Besonderheiten zu bedenken. Diese sind im folgenden Beitrag zusammengefasst.
I. Abschluss des Ausbildungsvertrages
1. Unterzeichnung
Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen, so ist es in § 10 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt. Die Formulierung „mit den Auszubildenden“ suggeriert dabei, dass die Unterschrift des Auszubildenden selbst genügt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Auszubildende bereits volljährig und damit im juristischen Sinne voll geschäftsfähig ist.
Für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages ist ein Mindestalter von 15 Jahre...