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Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften für bestimmte Personengruppen
Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei einseitig durch Kündigung beendet werden. Im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung sind zudem zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Schließlich dient das Arbeitsrecht in weiten Teilen dem Arbeitnehmerschutz (Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, München 2016, Rn. 1). Besonderen Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer, die in einem besonderen Maße schutzbedürftig oder schutzwürdig sind (Fuhlrott, AuA 2015 S. 154).
I. Betriebliche Funktionsträger (§ 15 KSchG)
Durch die Vorschrift des § 15 KSchG soll gewährleistet werden, dass betriebsverfassungsrechtliche Ämter ohne eine Gefährdung des Arbeitsplatzes ausgeübt werden können (Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, München 2016, Rn. 368). Infolgedessen genießen folgende Personen besonderen Kündigungsschutz:
Mitglieder eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats (§ 15 Abs. 1 KSchG),
Mitglieder einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung (§ 15 Abs. 2 KSchG),
Mitglieder eines Wahlvorstands oder Wahlbewerber (§ 15 Abs. 3 KSchG),
Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung einladen oder die Be...