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Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer
Zuschüsse des Arbeitgebers für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer
Die Sozialversicherung wird in erster Linie durch die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Das gilt für alle Bereiche. Allerdings ist zu beachten, dass in der Kranken- und Pflegeversicherung manche Arbeitnehmer wegen der Höhe ihrer beitragspflichtigen Einnahmen nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen. Sie müssen allein für ihre Versicherung sorgen, haben aber unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Beitragszuschüsse ihrer Arbeitgeber (§ 257 SGB V). Eine ähnliche Situation gibt es auch in der Rentenversicherung.
I. Beitragszuschüsse für freiwillig Versicherte
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes (z.Zt.14,6 %) der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre (§ 257 Abs. 1 SGB V).
Die Krankenkassen können unter bestimmten Voraussetzungen jeweils einen kassenindividuellen und einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben (§ 242 SGB V). Diesen Zusatzbeitrag trägt der Arbeitnehmer allerdings allein. Deshalb wird er auch bei der Berechnung des Beitragsz...