Online-Nachricht - Mittwoch, 07.06.2017

Einkommensteuer | Gewerbliche Tätigkeit eines Büros für technische Übersetzungen (BFH)

Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge nicht nur Übersetzungen in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter beherrschen, sondern - durch Zukauf von Fremdübersetzungen - regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in anderen Sprachen, ist gewerblich tätig (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine freiberufliche Übersetzertätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur dann anzunehmen, wenn der Übersetzer aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage ist, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen der gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden (vgl. zur leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit z.B. , BStBl II 2011, 498, m.w.N.).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist u.a. streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb ausgeübt hat. Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit erzielte. Sie war insbesondere im Bereich Maschinenbau tätig und erstellte im Auftrag ihrer Kunden technische Handbücher, Bedienungsanleitungen u.ä. mit Übersetzungen in zahlreichen verschiedenen Sprachen. Dabei setzte sie auch ein Translation-Memory-System (TMS) ein. Nach den Feststellungen des FG konnte die Klägerin nur äußerst vereinzelt Aufträge durchführen, bei denen eine 100 %-ige Übereinstimmung von Ausgangstext und den im TMS gespeicherten Texten gegeben war. Der weit überwiegende Teil der Aufträge wies eine Übereinstimmung von unter 75 % aus mit der Folge, dass eine Bearbeitung durch Fremdübersetzer erforderlich war. Der Anteil der Fremdleistungen an den Umsatzerlösen lag zwischen 26 % und 56 %. (der Anteil am Nettoumsatz lag nach Angaben der Klägerin zwischen 15 % und 26 %)

Das FA ging wegen des nicht unbeträchtlichen Umfanges von Fremdleistungen von einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Klägerin hat in den Streitjahren eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ausgeübt.

  • Beherrscht der Übersetzer die beauftragten Sprachen - wie hier die Gesellschafter der Klägerin - nicht selbst, kann er - weil er die Übersetzungsleistung weder selbst erbringen noch insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig sein kann- nicht freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig sein.

  • Es liegt eine gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG) vor, und zwar auch dann, wenn der Übersetzer eine bzw. einen Teil der beauftragten Sprachen beherrscht.

  • Dass sich das Berufsbild des (Fach-)Übersetzers im Laufe der letzten Jahre u.a. durch den Einsatz technischer Hilfsmittel wie z.B. eines TMS verändert haben und neben der eigentlichen Übersetzungsarbeit regelmäßig weitere redaktionelle und (ingenieur-)technische Leistungen erbracht werden, ändert daran nichts.

  • Das insoweit bestehende Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz kann grundsätzlich weder durch den Einsatz eines TMS noch durch die sorgfältige Auswahl und die Unterstützung der eingesetzten Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der jeweiligen Übersetzung nicht überprüft werden kann.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-46851