Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH-Vorlage zur Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall
Anmerkung zum
Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall ist Gegenstand einer europarechtlichen Überprüfung. Sollten die Vorschriften gegen Europarecht verstoßen, wird wohl der Motivtest i. S. des § 8 Abs. 2 AStG auch auf Drittstaatensachverhalte anzuwenden sein. Die Entscheidung könnte aber auch Einfluss auf weitere Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung in Drittstaatenfällen haben.
Zunächst hat der EuGH anhand einer zweistufigen Fragestellung zu klären, ob die Kapitalverkehrsfreiheit durch die sog. Standstill-Klausel zur Anwendung kommt.
Sodann hat der EuGH zu prüfen, ob die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatenfällen europarechtskonform sind.
Stpfl. sollten entsprechende Veranlagungen offenhalten. Einspruchsverfahren ruhen zwangsweise. In anderen Sachverhaltskonstellationen sollte auf das weitere anhängige BFH-Verfahren verwiesen werden.
I. Einführung
Im Rahmen des JStG 2008 wurde die Hinzurechnungsbesteuerung infolge der Rechtsprechung des EuGH in der Rs. „Cadbury Schwepp...