Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag …
... neues BMF-Schreiben
Das BMF hat sich mit seinem Schreiben vom zur Anwendung von § 7g EStG geäußert. Die neue Verwaltungsanweisung wurde nötig, weil sich durch das StÄndG 2015 wesentliche Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag ergeben haben. So ist die Funktionsbezeichnung des jeweiligen zur Anschaffung geplanten begünstigten Wirtschaftsguts entfallen. Auch müssen die voraussichtlichen Anschaffungskosten nicht mehr angegeben werden. Die Finanzverwaltung kann nunmehr nicht mehr erkennen, für welche Wirtschaftsgüter der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird. Selbstverständlich müssen begünstigte Investitionen im Investitionszeitraum vorgenommen werden; ansonsten wird der ursprünglich gebildete Investitionsabzugsbetrag rückwirkend ergebniserhöhend aufgelöst. Baltromejus und Hiller zeigen ab die zentralen Aussagen des neuen BMF-Schreibens auf.
IDW ERS HFA 7: Rechnungslegung bei Personengesellschaften
Zu IDW RS HFA 7, der Bilanzierungsfragen auf der Ebene der jeweiligen Personengesellschaft zum Gegenstand hat, hat das IDW nun eine neue Entwurfsfassung erarbeitet und zur Diskussion gestellt. Mit dem vorliegenden Entwurf IDW ERS HFA 7 n. F. will das IDW die Grundsätze zur handelsrechtlichen Bilanzierung bei Personengesellschaften einerseits an die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen anpassen. Hierunter fallen insbesondere Anpassungen aufgrund des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) sowie auch der Neuregelung zur Bewertung von Pensionsrückstellungen. Andererseits werden bislang vertretene Ansichten geändert bzw. erweitert. So forderte das IDW in IDW RS HFA 7 in der Vergangenheit beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft gegen Abfindung durch die Gesellschaft hinsichtlich der bilanziellen Behandlung eine anteilige Aktivierung der im Zeitpunkt des Ausscheidens bei der Gesellschaft vorhandenen stillen Reserven. Gemäß dem nun vorliegenden Entwurf wird eine Verrechnung des Abfindungsbetrags, der an den ausscheidenden Gesellschafter gezahlt wird, mit dem Eigenkapital – d. h. den ggf. vorhandenen Rücklagen oder auch proportional mit den Kapitalkonten der verbleibenden Gesellschafter – gefordert. Zu diesem Sachverhalt sollen künftig beide Alternativen als zulässige Behandlung angesehen werden. Busch und Zwirner stellen den neuen Entwurf im Überblick ab dar.
Vermietung eines Einkaufszentrums als Gewerbebetrieb?
Bislang fehlte es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. In seinem wegweisenden hat der BFH entschieden, die Vermietung eines Einkaufszentrums erfolge auch dann vermögensverwaltend, wenn der Vermieter die für ein Einkaufszentrum üblichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt oder werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das Gesamtobjekt durchführt. Müller und Burg stellen die Entscheidung ab vor.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 11/2017 Seite 1
XAAAG-46407