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Investitionsabzugsbetrag und Photovoltaikanlage
Durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Nach den allgemeinen Grundsätzen kann hierfür ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Nach den Verwendungsvoraussetzungen muss das ansonsten Begünstigte Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. I. d. R. wird durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage auch privater Strom verbraucht. Nach Auffassung des BMF ist dies unschädlich ( NWB TAAAG-41398, BStBl 2017 I S. 423, Rz. 45; vgl. zu diesem Schreiben Baltromejus/Hiller, StuB 2017 S. 415, in dieser Ausgabe).
Wird eine Photovoltaikanlage gewerblich betrieben, ist der private Verbrauch des Stroms keine schädliche außerbetriebliche Nutzung i. S. des § 7g EStG, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms, auch soweit für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütung mehr gezahlt wird. Für die Frage der Nutzung kommt es auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage“ an. Der erzeugte „Strom“ ist lediglich dessen Produkt. Entsprechendes gilt bei sog. Blockheizkraftwerken, soweit diese als Betriebsvorrichtung zu behandeln si...