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Geringwertige Wirtschaftsgüter und Gesetzesänderung
Der Bundesrat (BR-Drucks. 305/17 (Beschluss) vom ) hat dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) zugestimmt. Durch die Verkündung im BGBl kommt es zur Anwendung.
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden kann, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten im Anlageverzeichnis zu beachten, sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreiten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Bislang hat eine Aufführung im Anlageverzeichnis zu erfolgen, sofern der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts 150 € übersteigt. Diese Grenze wird für Investitionen ab 2018 auf 250 € durch das Zweite Bürokratieabbaugesetz angehoben. Damit tritt für die Unternehmen eine Entlastung ein, weil solche Wirtschaftsgüter ohne den Umweg über das Anlageverzeichnis sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Diese Anhebung von 150 € auf 250 € gilt auch für die Bildung von Sammelposten (§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG).
In einem weiteren Gesetz ist die Anhebung der Grenze für das Vorliegen von geringw...