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Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(1) Rückstellungen für Verpflichtungen, ab dem in Verkehr gebrachte Energiesparlampen zu entsorgen, können erst gebildet werden, wenn sich diese Pflichten durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben. (2) Für die Verpflichtung zur Entsorgung von vor dem in Verkehr gebrachten Energiesparlampen können mangels hinreichenden Vergangenheitsbezugs keine Rückstellungen gebildet werden (Bezug: § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 5 ElektroG; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). S. 438
Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik. Für nach dem und für zu entsorgende, früher in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte legt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung v...