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Sozialversicherungsrecht | Keine Beitragspflicht als Arbeitsentgelt für Abfindung der betrieblichen Altersversorgung
Die Abfindung für die Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung stellt eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende (Kapital-)Leistung der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V) dar und ist als solche – und damit nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) – für den Arbeitnehmer unabhängig von dessen Alter dem Grunde nach und vorbehaltlich des Überschreitens der maßgeblichen Höhe des Grenzbetrags (= Bagatellgrenze, § 226 Abs. 2 SGB V) in der gesetzlichen [i]Grundlagen „Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen“ NWB QAAAE-52794 Kranken- und Pflegeversicherung auch beitragspflichtig.
Lange Zeit haben die Sozialversicherungsträger entsprechende Abfindungen, die nicht aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) angesehen und grds. der Beitragspflicht in sä...