BVerfG Urteil v. - 2 BvQ 27/17

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Grundsatz der Subsidiarität gebietet vorrangige Erschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - hier: Rechtsbehelfe zur einstweiligen Unterbindung der Sichtung sichergestellter Beweismittel gem § 110 StPO

Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 94 Abs 1 StPO, § 98 Abs 2 S 2 StPO, § 110 StPO, § 304 Abs 1 StPO, § 304 Abs 2 StPO, § 307 Abs 2 StPO

Instanzenzug: LG München II Az: 6 Qs 7/17 Beschlussvorgehend Az: ER II Gs 2238/17 Beschluss

Gründe

1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

2 Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgericht-lichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).

3 Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

4 1. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den mit dem die Durchsuchung der von ihr mandatierten Rechtsanwaltskanzlei angeordnet worden ist. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Antragstellerin und der Rechtanwaltskanzlei hat das Landgericht München I mit Beschluss vom als unbegründet verworfen. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses auszusetzen und die Versiegelung der sichergestellten/beschlagnahmten Unterlagen und Daten bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufrecht zu erhalten.

5 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit darauf gerichtet, die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ausgeschöpft. Gegen die vorläufige Sicherstellung von Daten und Gegenständen zur Durchsicht gemäß § 110 StPO kann der Betroffene analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine fachgerichtliche Entscheidung herbeiführen (BVerfGK 1, 126 <133 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4). Betroffene der Sicherungsstellungsmaßnahme ist nicht nur die Rechtsanwaltskanzlei, sondern auch die Antragstellerin, soweit die sichergestellten Beweismittel personenbezogene Daten über sie enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 237/06, 2 BvR 246/06, 2 BvR 256/06 -, juris, Rn. 3; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 98 Rn. 20). Die auf den Rechtsbehelf nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ergangene Entscheidung des Amtsgerichts kann selbständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO) angefochten werden (vgl. BVerfGK 1, 126 <134>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 51 und vom - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4). Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder auf Antrag vorläufig aussetzen. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten hat die Antragstellerin nicht ergriffen. Gründe, warum ihr die Inanspruchnahme ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170524.2bvq002717

Fundstelle(n):
WM 2017 S. 1275 Nr. 26
VAAAG-46104