Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren: Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Gesetze: § 145 Abs 3 S 3 BRAO
Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Celle Az: AGH 11/15 Urteilvorgehend Anwaltsgericht Oldenburg (Oldenburg) Az: 1 AnwG 13/14
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
2Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
3In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:140217BANWST.B.4.16.0
Fundstelle(n):
GAAAG-46093