BFH Beschluss v. - X R 13/01

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Am legte Rechtsanwalt X unter Vorlage einer Vollmacht gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision ein, deren Begründung in einem gesonderten Schriftsatz folgen sollte.

Nach Hinweis der Geschäftsstelle des X. Senats des dass die Revision im finanzgerichtlichen Urteil nicht zugelassen worden sei, zeigte Rechtsanwalt Y mit Schreiben vom ”nunmehr die weitere Vertretung des Klägers” an. Der Kollege X habe ihn lediglich während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bis vertreten. ”Offensichtlich aufgrund eines Übertragungsfehlers” habe Kollege X statt der Beschwerde Revision eingelegt. Er bitte deshalb, die Revision als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu verstehen. Rein vorsorglich beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. Die Beschwerde werde in einem späteren Schriftsatz begründet. Mit Schriftsatz vom nahm der Kläger zur Sache Stellung und bat zur weiteren Begründung um Akteneinsicht.

II. 1. Im Streitfall richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) und § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757); denn das angefochtene Urteil des FG ist bereits vor dem zugestellt worden (Art. 4 des 2.FGOÄndG).

2. Die Revision ist unzulässig. Denn nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO a.F. nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO a.F. gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

3. Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt —bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird— eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet worden ist (st. Rspr., z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995, und vom I B 112/96, BFH/NV 1997, 796, jew. m.w.N.). Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (z.B. , BFH/NV 1995, 626, m.w.N.).

4. Im Übrigen könnte auch eine Auslegung des Schriftsatzes vom als Nichtzulassungsbeschwerde dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist —anders als die Revision (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO a.F.)— nicht nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen, sondern auch innerhalb dieser Frist zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.); die Frist ist nicht verlängerbar (st. Rspr., z.B. , BFH/NV 1995, 678, m.w.N.). Innerhalb der am abgelaufenen Beschwerdefrist wurde keine Begründung vorgelegt. In dem Schreiben vom sind im Übrigen ebenfalls keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO a.F. (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von einem höchstrichterlichen Urteil, Verfahrensfehler) dargelegt worden. Denn Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils allein rechtfertigen keine Zulassung der Revision (z.B. , BFH/NV 2000, 701, m.w.N.).

5. Mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes wäre auch die mit Schriftsatz vom vorsorglich eingelegte selbständige Beschwerde —unabhängig von der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wegen der versäumten Beschwerdefrist— unzulässig. Der Senat sieht daher —zugunsten des Klägers— davon ab, die Beschwerde als selbständiges Verfahren zu registrieren.

6. Dem Antrag, für eine weitere Begründung die Gerichtsakte zur Einsicht zu überlassen, wird nicht entsprochen. Da das Rechtsmittel unzulässig ist, ist eine Einsicht in die Akten nicht geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers im vorliegenden Verfahren zu dienen (z.B. , BFH/NV 1997, 61, m.w.N.).

Fundstelle(n):
WAAAA-66477