Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Voraussetzungen für Steuerbefreiungen von „eng verbundenen Dienstleistungen“
, Brockenhurst College
Die Steuerbefreiungen in Art. 132 MwStSystRL gelten nicht für alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur für spezielle, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind. Bei den mit den Tätigkeiten i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL „eng verbundenen Dienstleistungen“ müssen nach dem zudem weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
A. Leitsatz
Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Tätigkeiten, die unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens ausgeübt werden und darin bestehen, dass Studenten einer höheren Bildungseinrichtung im Rahmen ihrer Ausbildung Dritten gegen Entgelt Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen erbringen, als mit der Unterrichtsleistung „eng verbunden“ angesehen und folglich von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn diese Dienstleistungen für die Ausbildung der Studenten unerlässlich und nicht dazu bestimmt sind, dieser Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden, was das nationale Gericht zu prüfen hat.
B. Sachverhalt
Bei dem britischen Vor...