Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob der Anspruch auf Steuerermäßigung gemäß § 34f Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das ihnen als Miteigentümer zu 1/2 gehörende und bis selbstgenutzte Einfamilienhaus (Erstobjekt) ausgeschlossen ist, weil ihnen im gleichen Veranlagungszeitraum (Streitjahr 1997) bereits eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) für das ihnen als Miteigentümer zu 1/2 gehörende, ab selbstgenutzte Einfamilienhaus (Zweitobjekt) gewährt wurde, ist nicht klärungsbedürftig. Die streitige Rechtsfrage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9, m.w.N.).
Nach Wortlaut und Sinngehalt des § 9 Abs. 5 Sätze 4 und 5 EigZulG kann jeder Anspruchsberechtigte die Zusatzförderung für Kinder im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen. Die zweifache Inanspruchnahme der Kinderzulage für zwei Eigenheimzulagenobjekte oder —wie von den Klägern begehrt— die gleichzeitige Inanspruchnahme des Baukindergelds nach § 34f EStG und der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG durch einen Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen. Die Kläger sind Miteigentümer des Zweitobjekts zu 1/2, für das ihnen im Streitjahr Kinderzulage gewährt wurde. Anspruchsberechtigt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG sind der Kläger und die Klägerin als Einzelpersonen (§ 1 EigZulG), auch wenn gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 EStG die Festsetzung der Zulage zusammen durchzuführen ist (, BFHE 191, 377, BStBl II 2000, 414). Da jedem von ihnen im Streitjahr Kinderzulage gewährt wurde, besteht angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts kein Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 34f EStG für das ebenfalls im Miteigentum stehende Erstobjekt (§ 9 Abs. 5 Satz 5 i.V.m. Satz 4 EigZulG). Diese Rechtslage stimmt mit der Regelung des Baukindergeldes in § 34f Abs. 4 Satz 2 EStG überein, wonach die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gemäß 34f EStG für zwei Objekte in einem Kalenderjahr ausgeschlossen ist.
Im Einklang hiermit wird von der Finanzverwaltung sowie im Schrifttum einhellig die Auffassung vertreten, dass die Regelung in § 9 Abs. 5 Sätze 4 und 5 EigZulG der doppelten Gewährung der Kinderzulage oder der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Kinderzulage und des Baukindergelds nach § 34f EStG entgegensteht (vgl. , BStBl I 1998, 190, unter IX. 4.2 Rz. 87; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 2. Aufl. 1998, § 9 Rz. 180 ff.; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Aufl. 1999, S. 681; Risthaus, Eigenheimzulagengesetz und Anwendungserlass, 1998, Abschn. IX. 5. C.). Auch Hausen/ Kohlrust-Schulz (Die Eigenheimzulage, 2. Aufl. 1998, Rz. 504 ff.) halten —wie sich aus dem angeführten Beispiel (a.a.O., Rz. 507) ergibt— eine zweifache Inanspruchnahme der Kinderzulage bei Miteigentümer-Ehegatten im gleichen Kalenderjahr für ausgeschlossen.
Die von den Klägern angestrebte Auslegung von § 9 Abs. 5 Sätze 4 und 5 EigZulG hätte insoweit zur Folge, dass der gesetzliche Ausschluss der Doppelförderung ins Leere ginge. Nur Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, können nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG gleichzeitig nebeneinander für zwei der in § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG genannten Objekte die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen, wenn kein räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Objekten besteht. Einem ledigen Anspruchsberechtigten steht dagegen nur für ein Objekt die Eigenheimzulage zu.
Im Übrigen sieht der Senat von einer Darstellung des Sachver-halts und einer weiteren Begründung nach Maßgabe des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 768 Nr. 6
NAAAA-66467