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Verschwiegenheitspflicht und Haftung bei Übertragung einer Steuerkanzlei
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAG-45569 Die Übertragung einer Steuerkanzlei vom Kanzleiveräußerer auf den Kanzleinachfolger ist mit einer Vielzahl rechtlicher Problemstellungen verbunden, die von allen Beteiligten beachtet werden müssen. Im Hinblick auf die Übertragung des Mandantenstamms ist sowohl vom Kanzleiveräußerer als auch vom Kanzleinachfolger sorgfältig darauf zu achten, dass die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Beraters gewahrt wird und Haftungsrisiken vermieden werden.
Ausführlicher Beitrag s. .
Verschwiegenheitspflicht
[i]Mandantenstamm ist von zentraler Bedeutung für die KanzleiübertragungDer Mandantenstamm ist zentraler Bestandteil des Werts der zu übertragenden Kanzlei und somit für den Kanzleinachfolger bereits während der Verhandlungen zur Praxisübertragung von erheblicher Bedeutung. Spätestens dann, wenn der Kanzleinachfolger nach der Kanzleiübertragung die Alt-Mandanten im Hinblick auf die Fortführung des Mandatsverhältnisses mit ihm als dem neuen Kanzleiinhaber ansprechen bzw. anschreiben möchte, ist die Offenlegung der Mandantendaten durch den Kanzleiveräußerer notwendig.
[i]Zustimmung der Mandanten zur Weitergabe von Informationen über die Mandatsverhältnisse vorher einholenDer Steuerberater muss jedoch die Verschwiegenheitspflicht im Hinblick auf die Mandantendaten wahren. Er darf konkrete Mandantendaten g...