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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 05 | Verfahrensrecht: Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland

Nach § 146 Abs. 2a AO kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon im Ausland geführt und aufbewahrt werden können. Das BayLfSt nimmt Anfragen zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass dies nicht für Papierunterlagen gilt. Diese sind in Deutschland aufzubewahren.

Eine Erwähnung wert ist auch eine weitere Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern zur Verlagerung einer elektronischen Buchführung ins Ausland.

In § 146 Abs. 2a AO ist geregelt: Die zuständige Finanzbehörde kann auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen – oder Teile davon – im Ausland geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass der zuständigen Finanzbehörde der Standort des Datenverarbeitungssystems mitgeteilt wird sowie – bei der Beauftragung eines Dritten – dessen Namen und Anschrift. Zudem müssen die steuerlichen Mitwirkungspflichten vom Steuerpflichtigen bisher ordnungsgemäß erfüllt worden sein. Es muss die Möglichkeit eines umfänglichen Datenzugriffs bestehen u...

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