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Strafbare Beihilfe bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen eines Berufsträgers
Grds. können auch „berufstypische“ [i]BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - 1 StR 112/6 NWB HAAAG-41418 Handlungen – etwa in Form von Beratungs- und Unterstützungshandlungen von Rechtsanwälten – eine strafbare Beihilfe dann darstellen, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen, und der Hilfeleistende dies zumindest weiß. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“ und kann als „Solidarisierung“ mit dem Täter deshalb nicht mehr als sozialadäquat angesehen werden. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, kann sein Handeln (noch) nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen sein, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war S. 1690derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ ( NWB UAAAF-87806 zum Anwalt als firmenexterner insolvenzrechtlicher Berater).
Die fehlende Kenntnis des Berufsträger...